Die sofortige Beschwerde, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 568 S. 1 ZPO), ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) und in der Frist und Form des § 569 ZPO eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO). Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Kostenbeamtin die 0,3-Mehrvertretungsgebühr (die hier 169,80 EUR ausmacht) nicht festsetzte. Zu diesem Betrag kommt jedoch noch die Umsatzsteuer (von 19 %) hinzu; es ergibt sich dann eine Differenz von 202,06 EUR zwischen dem von der Beklagten beantragten und dem festgesetzten Betrag.
Die Umsatzsteuer ist bei der Berechnung des Beschwerdewerts mit zu berücksichtigen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.6.2007–6 W 1127/07; OLG Koblenz MDR 1992, 196; OLG Düsseldorf MDR 1957, 239; Schneider, JurBüro 1974, 966; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 21 "Beschwer"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 567 Rn 19). Zwar bildet sie beim Rechtsanwalt nur einen durchlaufenden Posten. Das gilt jedoch nicht für die Partei (sofern sie nicht ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt ist; hiernach zu differenzieren widerspräche aber der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise, vgl. BGH NJW 2006, 3008; NJW 2003, 901 [= AGS 2003, 368]). Auch § 4 Abs. 1 ZPO spricht für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Diese Vorschrift klammert bei der Wertberechnung nur "Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten" aus, nicht aber Steuerbeträge. § 4 Abs. 1 ZPO bildet insoweit eine erschöpfende Regelung (OLG Düsseldorf a.a.O.).
III. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Den anwaltlichen Vertretern der Beklagten steht für das Verfahren im ersten Rechtszug eine um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr zu (§ 7 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV).
Zutreffend ging das LG davon aus, dass die Beklagtenvertreter in ein und derselben Angelegenheit tätig wurden (§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Der Parteiwechsel begründete keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit (BGH NJW 2007, 769 [= AGS 2006, 583]). Die trotz des Parteiwechsels gegebene Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens verbindet die Vertretung wechselnder Parteien zu einer einzigen Angelegenheit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird (BGH, a.a.O.).
Die Meinung des LG, den Beklagtenvertretern stehe keine Mehrvertretungsgebühr zu, teilt das Beschwerdegericht aber nicht. Handelt es sich bei den Auftraggebern des Rechtsanwalts um mehrere Personen, dann erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3 (Nr. 1008 VV). Das LG begründete seine Auffassung damit, auf Beklagtenseite sei nur eine Partei vorhanden. Aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 24.2.2005 ergibt sich jedoch, dass diese zwei Personen, nämlich die Landeskreditbank X.-Förderbank und die Landesbank X., vertraten. Sie erklärten nämlich: "Vorsorglich bestellen wir uns sowohl für die Landeskreditbank X.-Förderbank als auch für die Landesbank X. ..."
Dass die ursprünglich verklagte Landeskreditbank X. bei Klageerhebung nicht mehr existierte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch eine nicht existente Partei ist in dem gegen sie gerichteten Prozess parteifähig (BGHZ 177,12/24; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn 11 m. w. Nachw.) und bedarf anwaltlichen Beistands. Aus Sicht der Landeskreditbank X.-Förderbank, die ihre Geschäfte unter derselben Adresse betreibt wie einst die Landeskreditbank X., bestand wegen der ähnlichen Firma ebenfalls ein berechtigtes Interesse, sich gegen die Klage zu wehren, um einem Vollstreckungstitel vorzubeugen.
Hat der Kläger eine falsche Partei verklagt und wechselt er später den Beklagten aus, so fällt die Verfahrensgebühr für den Anwalt, der beide beklagten Parteien vertritt, nur einmal an, erhöht sich jedoch um 3/10 (BGH, a.a.O.; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1822; OLG Hamburg MDR 2002, 1339 [= AGS 2003, 198]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 98; soweit dort in Rn 112 i.V.m. Rn 76 der Fall der Rechtsnachfolge noch anders behandelt wird, nämlich wie das Eintreten eines Alleinerben in den Prozess anstelle des Erblassers – kein zusätzlicher Auftraggeber, weil der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt Erblasser und Erbe nebeneinander vertreten habe –, dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln, da in Rn 98 die Differenzierung nach gleichzeitiger Vertretung und nacheinander erfolgter Vertretung – auf die es nach der Meinung des BGH nicht ankommt – ausdrücklich aufgegeben wurde).
Für die Zuerkennung einer Mehrvertretungsgebühr spricht auch der Sinn der gesetzlichen Regelung. Nr. 1008 VV bezweckt im Interesse der Gerechtigkeit eine möglichst differenzierte Vergütung für die Mehrarbeit des Rechtsanwalts sowie dafür, dass er bei mehreren Auftraggebern einer erhöhten Haftungsgefahr ausgesetzt ist. Er hat dann nämlich nicht nur eine, sondern mehrere Personen über den Verfahrensstand und die Risikolag...