Nach Klageerhebung und Austausch wechselseitiger Schriftsätze teilten die Anwälte dem Gericht mit, dass sich die Parteien außergerichtlich auf einen Vergleich verständigt hätten. Auf Antrag der Parteien stellte das LG sodann durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien der ausgeführte Vergleich zustande gekommen sei. Den Streitwert für die Klage setzte das LG auf 5.260,05 EUR fest und den Mehrwert des Vergleichs auf 24.549,00 EUR.

Mit seinem Kostenausgleichsantrag begehrte der Kläger daraufhin u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von (5.260,05 EUR + 24.549,00 EUR) 29.809,50 EUR. Die Beklagte war demgegenüber der Auffassung, die Terminsgebühr sei lediglich aus einem Wert von 5.260,05 EUR angefallen, da der Vergleichsüberhang nicht anhängig gewesen sei und demzufolge nach Nr. 3104 VV keine Terminsgebühr hieraus anfalle.

Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr aus dem Mehrwert abgesetzt und dies damit begründet, aus Anm. Abs. 2, 3 zu Nr. 3104 VV ergebe sich, dass eine Terminsgebühr bezüglich Mehrvergleich nur in dem Termin entstehen könne.

Die sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, war insoweit erfolgreich, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen worden ist.

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