"Einmal im Leben" hieß in den 70er Jahren eine Fernsehserie. Daran fühlt man sich erinnert, wenn man solche Entscheidungen zur Bewilligung von Beratungshilfe liest.
Was hier alles unter einem einheitlichen Rahmen und einem inneren Zusammenhang zusammengefasst wird, ist – wie hier – oft nicht nachzuvollziehen. Man hat manchmal den Eindruck, dass allein die Zahlungspflicht der Landeskasse bereits den inneren Zusammenhang ausmacht.
Im vorliegenden Fall ging es zum einen um die Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen und zum anderen um die Abwehr von Unterhaltsansprüchen eines anderen Kindes.
Bereits der erste Blick zeigt, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit handeln kann.
Bei der Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen handelt es sich um Ansprüche, die dem Kind zustehen, nicht dem Elternteil. Der Elternteil ist außergerichtlich lediglich der gesetzliche Vertreter. Anspruchsberechtigt ist aber allein das Kind. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, da es keine außergerichtliche Verfahrensstandschaft gibt, sondern diese erst im gerichtlichen Verfahren eingreift (§ 169 Abs. 3 S. 1 BGB).
Anspruchsgegner für Unterhaltsansprüche des beim anderen Ehegatten lebenden Kindes ist dagegen das Elternteil.
Das heißt, im vorliegenden Fall waren Anspruchsteller und Anspruchsgegner zwei verschiedene Personen, so dass dies schon einmal gegen den inneren Zusammenhang und den gleichen Rahmen spricht.
Auch in der Sache geht es um völlig unterschiedliche Dinge.
Bei dem Unterhaltsanspruch des Kindes sind die Einkommensverhältnisse des Elternteils, bei dem das Kind lebt, grundsätzlich irrelevant. Es ist alleine abzustellen auf die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten, der in Anspruch genommen wird.
Bei der Abwehr von Kindesunterhaltsansprüchen verhält es sich dagegen umgekehrt. Hier kommt es grundsätzlich ausschließlich auf die Einkommensverhältnisse des Mandanten an. Das Einkommen des anderen Ehegatten ist irrelevant.
Gegen den inneren Zusammenhang spricht auch, dass im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme verschiedene Verfahren einzuleiten sind.
Zuständig ist jeweils das Gericht, in dessen Bezirk das jeweilige Kind wohnt (§ 232 Nr. 1 FamFG). Bereits hieraus können sich unterschiedliche Gerichtsstände ergeben.
Abgesehen davon können solche "wechselseitigen" Unterhaltsansprüche noch nicht einmal im Wege des Klage- und Widerklageantrags geltend gemacht werden, weil es an der Beteiligtenidentität fehlt.
Daher lagen hier eindeutig zwei verschiedene Gegenstände zugrunde.
Insoweit sei auf AG Mühlheim hingewiesen, wonach die Inanspruchnahme durch drei verschiedene Kinder verschiedener Mütter drei verschiedene Angelegenheiten sind.
Die hier getroffene Entscheidung dürfte verfassungswidrig sein, was allerdings einen Rechtspfleger oder Richter kaum interessiert, wie die zahlreichen Entscheidungen des BVerfG zur Beratungshilfe belegen.
Zutreffend ist die Entscheidung lediglich insoweit, also darauf hingewiesen wird, dass das Jugendamt nicht für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen zuständig ist.
Auch für die Durchsetzung eigener Unterhaltsansprüche ist das Jugendamt grundsätzlich keine anderweitige Hilfemöglichkeit, weil das Jugendamt – nicht nur in diesen Sachen – versagt und tatsächlich weder personell noch fachlich in der Lage ist, ausreichende Hilfe zu gewähren. Dies ist nun einmal die traurige Praxis.
Norbert Schneider