Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG ist unzulässig, da der Beklagte zu 1) – worauf bereits der Rechtspfleger beim LG im Nichtabhilfebeschluss hingewiesen hat – durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. Das LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1) in vollem Umfang entsprochen. Das LG hat nicht etwa die vom Beklagten zu 1) angesetzte Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf den 0,65-fachen Satz gekürzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) mit seinem Kostenfestsetzungsantrag lediglich den Ansatz einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 367,90 EUR netto beantragt. Erst mit der sofortigen Beschwerde hat er eine auf den 1,3-fachen Satz erhöhte Verfahrensgebühr und deshalb die Zahlung weiterer 367,90 EUR netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der Anspruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels Beschwer unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1982 – IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; v. 13.4.1988 – VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959). Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.1994 – VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; v. 17.9.1992 – IX ZB 45/92, ZIP 1993, 64, 65; v. 7.5.2003 – XII ZB 191/02, VersR 2003, 1416, 1417; BGH, Urt. v. 13.6.1996 – III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; v. 11.10.2000 – VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222 f. m. w. Nachw.). Dementsprechend können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel – wie hier nicht – unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Anderenfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; OLG Koblenz JurBüro 1991, 968; OLG Hamm JurBüro 1996, 262 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn 32, jeweils m. w. Nachw.).

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