Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Begehrens des Klägers sei § 667 BGB. Für ihre vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit könne die Beklagte eine Geschäftsgebühr, eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr, die Pauschale für Post und Telekommunikation, jeweils zzgl. Umsatzsteuer, verlangen. Der Gegenstandswert der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren, der Verfahrens- und der Terminsgebühr, sei vom LG auf 90.549,87 EUR festgesetzt worden. Gem. § 32 RVG sei diese Festsetzung auch für die Beklagte bindend. Für die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr könne nur der vom Kläger zugestandene Betrag angesetzt werden, weil die Beklagte trotz Aufforderung keine Rechnung gelegt und sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auf eine Berechnungsweise festgelegt habe.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
1. Der Kläger hat aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet sich nicht nach § 812 BGB. Für sie sind vielmehr §§ 675, 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn 11 [= AGS 2018, 60]). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
2. Für ihre Tätigkeit im Vorprozess kann die Beklagte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV sowie Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV beanspruchen. Der Gegenstandswert der Verfahrens- und der Terminsgebühr beträgt 90.549,87 EUR. In dieser Höhe hat das Gericht des Vorprozesses den Streitwert festgesetzt.
a) Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2013 – IX ZR 204/11, ZIP 2013, 2173 Rn 2 [= AGS 2013, 524]; Urt. v. 14.12.2017, a.a.O. Rn 21). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Ausgangsprozess bindet das Gericht auch in einem Gebührenrechtsstreit, den der Anwalt wegen seiner Vergütung mit seinem Mandanten führt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 32 Rn 71; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Auf., § 32 Rn 3; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 32 Rn 28 f.). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit demjenigen der anwaltlichen Tätigkeit nicht entspricht. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, Gebühren entsprechend seiner weitergehenden Tätigkeit gegen seinen Mandanten geltend zu machen (BGH, Urt. v. 14.12.2017, a.a.O. Rn 22 m.w.N.). Eine solche "überschießende" anwaltliche Tätigkeit haben die Beklagten hier aber nicht behauptet.
b) Die Beklagten halten die Berechnung, welche der Festsetzung des Streitwerts im Vorprozess zugrunde liegt, für offensichtlich unrichtig. Darauf kommt es nicht an. Einwendungen gegen den Streitwertbeschluss hätten im Vorprozess geltend gemacht werden können und müssen. Gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.
Demgegenüber meint die Revision, der Kläger habe durch sein Verhalten die Möglichkeit der Beklagten vereitelt, ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts im landgerichtlichen Urteil des Vorprozesses einzulegen. Er habe der Beklagten das Urteil zur Kenntnis gegeben, nicht jedoch darauf hingewiesen, dass es ein noch nicht abgeschlossenes Berufungsverfahren gegeben habe. Von dem Berufungsverfahren habe die Beklagte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren. Nach Treu und Glauben dürfe sich der Kläger nunmehr nicht auf die Festsetzung berufen.
Dies trifft nicht zu. Nicht der Kläger hat sich vertragswidrig verhalten. Die Beklagte hätte unmittelbar nach der Kündigung des Mandats die erhaltenen Vorschüsse abrechnen müssen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, der gem. § 9 RVG Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB (BGH, Beschl. v. 18.6.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17, NJW-RR 2018, 1328 Rn 6 [= AGS 2019, 48]). Zur Vorbereitung der Abrechnung hätte die Beklagte gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts beantragen können. Von dieser naheliegenden Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht; sie hat auch – trotz Aufforderung durch den Kläger – keine Abrechnung erstellt.
3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist das angefochtene Urteil insoweit, als es einen Rückforderungsanspruch des Klägers allein aufgrund einer fehlenden Abrechnung gem. § 10 RVG angenommen hat.
a) Gem. § 10 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer vo...