Die Antragstellerin hat jeweils unter gleichem Datum beim FamG inhaltsgleiche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den vorliegenden Hauptsacheantrag nach dem GewSchG gestellt. Das AG hat am 8.12.2017 ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung Gewaltschutzanordnungen beschlossen, jedoch Einschränkungen im Hinblick auf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten gemacht. Die Dauer der Anordnungen wurde befristet bis 8.6.2018.

Den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Hauptsacheantrag hat das FamG mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine mutwillig, da beide Verfahren auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet seien.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

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