Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Rückzahlung von Anwaltsvergütung geltend.
Die Beklagte war von der Klägerin im Jahr 2008 mit der Beratung und Vertretung im Rahmen einer Förderangelegenheit mandatiert worden. Ende der 90er-Jahre hatte die Klägerin aus unterschiedlichen Quellen Gelder erhalten, um ein in ihrem Eigentum stehendes denkmalgeschütztes Speichergebäude im Innenhafen zu sanieren und dort ein Kindermuseum namens "A." zu errichten. Sie erhielt Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen, der EU und der Deutschen Bundesstiftung Umwelt in Millionenhöhe. Da der Betrieb des Museums defizitär war, wurde es geschlossen. Die Klägerin wurde mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert. In dieser Situation nahm sie Kontakt zu der als Partnerin für die Beklagte tätigen Rechtsanwältin Dr. H auf. Zwischen dieser und dem Leiter des Rechtsamts der Klägerin, dem Zeugen J, fand am 7.4.2008 ein Gespräch statt. Am 8.4.2008 übersandte der Zeuge J der Beklagten die in der Förderangelegenheit von der Klägerin geführten Akten. Das Mandat umfasste sowohl die interne rechtliche Beratung als auch die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung sowie die Verhandlungen mit den Fördergebern. Neben Frau Dr. H war für die Beklagte auch Rechtsanwältin S tätig.
Im Juni 2009 erhob die Bank Klage vor dem LG auf Teilrückzahlung von gewährten Fördergeldern i.H.v. über 2,8 Mio. EUR. Mit Urt. des LG wurde die Klägerin in vollem Umfang zur Rückzahlung verurteilt. Die von ihr eingelegte Berufung vor dem OLG wurde durch die Beklagte weisungsgemäß zurückgenommen.
Im Verlauf des Mandatsverhältnisses stellte die Beklagte der Klägerin diverse Rechnungen, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Klägerin v. 6.6.2016 Bezug genommen wird. Den Rechnungen lag jeweils ein Stundensatz für Rechtsanwältin Dr. H i.H.v. 297,00 EUR und für Rechtsanwältin S i.H.v. 240,00 EUR zu Grunde. Die Klägerin hat in der Angelegenheit unstreitig insgesamt 403.524,81 EUR an die Beklagte gezahlt. Die erste Rechnung der Beklagten datiert auf den 24.7.2008 und bezieht sich auf den Abrechnungszeitraum April 2008, die letzte Rechnung stammt v. 26.2.2015. Sie bezieht sich auf Tätigkeiten im Januar 2015. Auf die beispielhaft vorgelegte Rechnung v. 17.10.2008 nebst Tätigkeitsnachweis wird Bezug genommen.
Ob zwischen den Parteien eine mündliche Honorarvereinbarung zustande gekommen ist, steht im Streit. Eine schriftliche Honorarvereinbarung existiert nicht. In den Akten der Beklagten befindet sich lediglich der nicht unterzeichnete Entwurf einer Honorarvereinbarung.
Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde die Beklagte von einer Partnerschaft in eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung umgewandelt. Aus diesem Grund schrieb die Beklagte ihre Mandanten, u.a. die Klägerin unter dem 26.2.2015, an. Dort heißt es u.a.:
"Da auf Grund des Rechtsformwechsels unsere Mandats- und Vergütungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 zwar nicht unwirksam, aber doch formal anpassungsbedürftig geworden ist, würden wir diese Gelegenheit zudem gerne dazu nutzen, Ihnen auch eine aktualisierte Mandats- und eine aktualisierte Vergütungsvereinbarung zu übersenden. Sie übernehmen die Ihnen aus unserer Mandats- und Vergütungsvereinbarung bekannten Inhalte und haben für Sie daher keine Nachteile. Die mit der Neufassung unserer auf die Mandatierung bezogenen Vereinbarung und der dann bestehenden Dreiteilung der vertraglichen Vereinbarungen hat für Sie – wie wir hoffen – aber den Vorteil größerer Transparenz."
Wir würden Sie, sehr geehrte Frau Dr. L, abschließend darum bitten, die diesem Schreiben beigefügten, auf den Rechtsformwechsel angepassten drei Vereinbarungen unterschrieben wieder an uns zurückzusenden.“
Die Zeugin Dr. L, städtische Beigeordnete und Rechtsdezernentin, unterzeichnete die Vergütungsvereinbarung am 12.3.2015 und sandte sie an die Beklagte zurück. In der Folgezeit forderte die Klägerin bei der Beklagten vergeblich die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung an. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine schriftliche Vereinbarung nicht existiert, erklärte die Zeugin mit Schreiben v. 15.6.2015 die Anfechtung der Mandats-, Vergütungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarungen v. 12.3.2015 gem. §§ 119, 123 und 142 BGB.
Zunächst hat die Klägerin Zahlung i.H.v. 374.134,60 EUR verlangt. I.H.v. 3.292,11 EUR hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Klägerin errechnete das ihres Erachtens berechtigte gesetzliche Honorar für die Prozessvertretung i.H.v. 31.682,32 EUR und brachte es in Abzug. Einem vorgerichtlichen Rückzahlungsverlangen der Klägerin trat die Beklagte entgegen.
Die Klägerin hat behauptet, es gäbe keine, auch keine mündliche Vergütungsvereinbarung. Aus diesem Grund stelle die Behauptung der Beklagten im Schreiben v. 26.2.2015, dass nämlich im Jahr 2008 eine solche getroffen worden sei, die nur formal anpassungsbedürftig sei, eine arglistige Täuschung dar. Die Zeugin Dr. L habe die dem Schreiben beigefügten Vereinbarungen im Vertrauen auf die Richtigkeit der...