Die zulässige Berufung der Klägerin hat bis auf die anzurechnende Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten i.H.v. 48.479,41 EUR Erfolg. Auf die zulässige Klage hin ist die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Die Klägerin hat an die Beklagte unstreitig 403.524,81 EUR geleistet, davon jedoch 323.363,08 EUR ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB).

1. Allerdings folgt dieser Rückzahlungsanspruch nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, aus dem Anwaltsdienstvertrag. Hiervon ist auch das LG zutreffend ausgegangen. Maßgebend sind vielmehr die, auch vom BGH in ständiger Rspr. herangezogenen Grundsätze, dass ein Rückzahlungsanspruch bei einer formunwirksamen Vergütungsvereinbarung aus Bereicherungsrecht erfolgt. Dies beruht darauf, dass ein Verstoß gegen die für Vergütungsvereinbarung geltenden Formvorschriften diese nicht unwirksam macht, sondern lediglich zur Deckelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzliche Vergütung führt (vgl. nur BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, Rn 14,16, 31, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; BGHZ 201, 334 [= AGS 2014, 319]; v. 22.10.2015 – IX ZR 100/13, Rn 8 [= AGS 2015, 557]). Der Rechtsanwalt hat das zurückzuzahlen, was er rechtsgrundlos erhalten hat.

Soweit die Klägerin als Auftraggeberin an die Beklagte – wie hier – bereits Zahlungen geleistet hat, stellen diese keine Vorschüsse dar, welche die Beklagte nach §§ 611 ff., 675, 667 BGB zurückzuzahlen hat. Weder hat die Beklagte mit ihren Rechnungen einen Vorschuss eingefordert, noch hat die Klägerin mit ihren Zahlungen einen Vorschussanspruch erfüllen wollen. Der Übersicht im Schriftsatz der Klägerin v. 6.6.2016 ist zu entnehmen, dass sie auf die jeweils von der Beklagten gestellten Rechnungen gezahlt hat. Mit diesen Rechnungen hat die Beklagte aber keine Vorschüsse geltend gemacht, sondern erbrachte Leistungen abgerechnet. Zwar hat die Klägerin nur beispielhaft die Rechnung der Beklagten v. 17.10.2008 vorgelegt. Dass die anderen Rechnungen einen abweichenden Inhalt hatten, trägt sie jedoch nicht vor. Der Senat sieht keine Veranlassung, die dadurch von der Klägerin getroffene Tilgungsbestimmung – wie von ihr gewünscht – "um zu interpretieren".

Daraus folgt weiter, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes bei der Klägerin verbleibt. Denn hätte tatsächlich ein Vorschuss vorgelegen, so wäre die Beklagte als Empfängerin zur Darlegung und zum Beweis gehalten gewesen, dass die erst festzustellende Verbindlichkeit zu ihren Gunsten begründet wurde (vgl. nur BGH, Urt. v. 9.3.1989 – IX ZR 64/88, Rn 15; Senat, Urt. v. 27.6.2017 – I-24 U 161/16, n.v.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn 77).

2. Mit dem LG ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, es sei keine mündliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der erkennende Einzelrichter hiervon auf Grundlage der Angaben der als Partei angehörten Dr. H ausgegangen ist. Es ist dem Tatrichter nach § 286 ZPO unbenommen, schon allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Im Einzelfall kann er den Angaben einer Partei sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. v. 27.9.2017 – XII ZR 48/17, Rn 12 m.w.N.).

Diese Grundsätze hat das LG beachtet. Der Zeuge J hatte keine konkrete Erinnerung an den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung und die damit einhergehenden Gespräche, weshalb seine Aussage insoweit nicht ergiebig war. Soweit die Klägerin aus seiner Angabe, er habe Dr. H mitgeteilt, dass die Stundensätze höher seien als die der Stadt K berechneten, folgert, er sei damit nicht einverstanden gewesen, kann dies daraus nicht abgeleitet werden. Denn der Zeuge J hat die Bezahlung der von Dr. H berechneten Stundensätze in der Folgezeit widerspruchslos veranlasst. Somit ergibt sich aus seiner Aussage nicht, insbesondere in der Zusammenschau mit den übrigen Umständen, dass das Honorar nicht auf der genannten und berechneten Basis mündlich vereinbart worden war. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. H die Stundensätze lediglich genannt und der Zeuge J dem nicht widersprochen hat, weil er davon ausging, dass die anwaltlichen Dienstleistungen der Beklagten dann halt so viel kosten würden.

3. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn wäre keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, unterlägen die Zahlungen der Klägerin ebenso einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung wie auch aufgrund einer mündlich geschlossenen Vergütungsvereinbarung, von der im Folgenden unter Heranziehung des Beklagtenvorbringens ausgegangen wird.

a) Entgegen der Auffassu...

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