1.
Ein in einer Betreuungssache berufsmäßig bestellter Verfahrenspfleger erhält gem. § 277 Abs. 2 FamFG neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. § 277 Abs. 1 FamFG) eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt, kann dieser seine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 S. 2 RVG grds. nicht als Vergütung nach dem RVG abrechnen, weil die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als anwaltliche Tätigkeit i.S.d. RVG angesehen werden kann. Allerdings rechnet ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung gem. § 1 Abs. 2 S. 3 RVG, § 1835 Abs. 3 BGB dann nach dem RVG ab, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend sind, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Es ist daher unschädlich, dass § 277 FamFG nicht auf § 1835 Abs. 3 BGB verweist. Eine Vergütung nach dem RVG kann also dann verlangt werden, wenn der Rechtsanwalt seine spezifische anwaltliche Qualifikation für Aufgaben einsetzt, für deren Erfüllung ein rechtsunkundiger Laie als Verfahrenspfleger wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeit und der Bedeutung vernünftigerweise einen Anwalt hätte beauftragen müssen.
Vorliegend hat der BGH eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit als erforderlich angesehen, weil es um die Zustimmung zur Löschung eines Wohnungs- und Benutzungsrechts für die an Demenz leidende Betroffene ging. Der BGH hat ferner bspw. die Prüfung eines Anteilsübertragungsvertrages, die Überprüfung eines vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrages bzw. eines notariellen Grundstückskaufvertrages sowie einer Grundschuldbestellung als eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit angesehen.
Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers ist aber wegen § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 1 Abs. 1 VBVG stets, dass im Beschluss über die Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen wird, dass der Rechtsanwalt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt. Wird die Feststellung im Bestellungsbeschluss nicht getroffen und deshalb nachgeholt, kommt ihr keine rückwirkende Kraft zu.
Stellt das Gericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers fest, dass die Verfahrenspflegschaft eine anwaltsspezifische Tätigkeit erfordert, ist diese Feststellung für die Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzung bindend und nicht anfechtbar. Wird diese Feststellung getroffen, ist bei der Vergütungsfestsetzung auch nicht mehr zu prüfen, ob eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich erforderlich war.
Auch wenn der anwaltliche Verfahrenspfleger über § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG abrechnet, erlischt sein Anspruch gem. § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird.
Grds. kann auch für den in einer Unterbringungssache (vgl. §§ 312 f. FamFG) bestellten anwaltlichen Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG anfallen. Das gilt für den Verfahrenspfleger in einer Freiheitsentziehungssache gem. §§ 415 ff. FamFG entsprechend.
Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 bis 3 BGB) einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 1906 Abs. 4 BGB) andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV abrechnen; es handelt sich insoweit um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Unerheblich ist, ob dasselbe Gericht die beiden Beschlüsse am selben Tag und unter demselben Aktenzeichen erlassen hat. Denn maßgeblich ist allein, dass es sich bei den der Bestellung zugrundeliegenden Verfahren bzw. Verfahrensgegenständen nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (zum Verfahrensbeistand).
2.
Der BGH hat in der Entscheidung nochmals die Abgrenzung der Beratungsgebühr von einer Geschäftsgebühr aufgezeigt und dem anwaltlichen Verfahrenspfleger hier eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV zugesprochen. Um eine Beratung handelt es sich dann, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist. Es kommt deshalb grds. darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll. Eine Vertretung kommt begrifflich nur gegenüber Dritten in Betracht. Maßgeblich ist der vom Rechtssuchenden erteilte Auftrag. Deshalb setzt das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Abzugrenzen ist dabei grds. anhand des Auftrags (Tätigkeit gegenüber Dritten) und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, aus der allerdings der Auftragsinhalt geschlossen werden kann. Fehlt es an der Ausrichtung n...