Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung seiner Beiordnung ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 11a Abs. 1, 78 S. 1 ArbGG statthaft (vgl. dazu Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., 2016, § 48 Rn 23).
In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes nicht begründet. Eine Aufhebung der mit Beschluss des ArbG Köln v. 20.7.2015 erfolgten Beiordnung des Beschwerdeführers ist nach der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 BRAO nur möglich, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
I. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Regelung in Nr. 8) des von der Klägerin bereits vor der Beiordnung unterzeichneten Vollmachtformulars beruft, wonach im Falle der Beiordnung das Mandat auf die Zeit bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens beschränkt wird, liegt auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens kein wichtiger Grund i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO zur Aufhebung der Beiordnung vor.
1.) Die Klausel unter Nr. 8) des Vollmachtformulars ist rechtsunwirksam.
a) Es spricht schon einiges dafür, dass sich die Rechtsunwirksamkeit aus § 3a Abs. 1 S. 2 RVG ergibt, wonach Vergütungsvereinbarungen nicht in einem Vollmachtformular enthalten sein dürfen. Die in dem von der Klägerin unterzeichneten Vollmachtformular vorgesehene Beschränkung des Mandats könnte als indirekte "Vergütungsvereinbarung" ausgelegt werden, denn der Tätigkeitsumfang wird bei gleichbleibender Vergütungshöhe eingeschränkt. Eine solche Auslegung der Vereinbarung wird dadurch gestützt, dass in Nr. 8) des Vollmachtformulars auf die Vorschrift des § 3a RVG Bezug genommen wird, der Vergütungsvereinbarungen regelt.
b) Jedenfalls ergibt sich die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 8) aus § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel sowie aus § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz.
aa) Für die Gerichte besteht die Pflicht zur Klauselkontrolle von Amts wegen (EuGH NJW 2009, 2367; EuGH EuZW 2012, 754; MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl., 2019, vor § 305 Rn 47 ff).
bb) Die Regelung in Nr. 8) des vorgedruckten Vollmachtformulars bezieht sich nicht auf die Ausgestaltung der Prozessvollmacht (§§ 80, 81 ZPO), sondern regelt den Umfang des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.v. §§ 675, 611 BGB. Derartige vorformulierte Vertragsbedingungen für den Anwaltsvertrag stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar (Blattner, AnwBl 2012, 237 ff.; vgl. auch Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Aufl., 2018, § 10 Rn 83).
cc) Die Beschränkung des Anwaltsmandats in Prozesskostenhilfeangelegenheiten in der letzten Ziffer des Vollmachtformulars ist so ungewöhnlich und überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht damit zu rechnen braucht.
a) Im Parteiprozess kann zwar die Vollmacht gem. § 83 Abs. 2 ZPO beliebig beschränkt werden. Das vom Beschwerdeführer verwendete Vollmachtformular regelt aber nur in Nr. 1) bis 5) die Prozessvollmacht. Nr. 6) und 7) betreffen Gebührenfragen. Nr. 8) schließlich regelt den Anwaltsvertrag und beschränkt den Mandatsumfang in Prozesskostenhilfeangelegenheiten. Derartige Regelungen, die mit der Prozessvollmacht für das forensische Mandat nicht in direktem Zusammenhang stehen und von der Regelung des § 83 Abs. 2 ZPO nicht erfasst werden, sind für den Mandanten überraschend. Denn der Durchschnittsmandant erwartet bei einem Formular, das mit "Vollmacht" überschrieben und den Eingangssatz "Die Vollmacht umfasst die Befugnis ..." enthält, auch nur Regelungen zur Prozessvollmacht."
(b) Es kommt hinzu, dass ein besonderes Interesse gerade einer Prozesskostenhilfepartei besteht, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt wird und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptverfahrens nicht. Eine Partei, die ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt hat, rechnet nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen (so zutreffend BGH 8.12.2010, MDR 2011, 183, Rn 23-26). Insoweit ist nicht nur der Regelungsgegenstand von Nr. 8) des Vollmachtformulars für den Mandaten überraschend, sondern – bei einem Prozesskostenhilfemandat – auch der einschränkende Regelungsinhalt.
dd) Darüber hinaus ist die Klausel unter Nr. 8) des Vollmachtformulars auch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und führt dadurch zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB des Mandanten.
(a) Denn in S. 1 von Nr. 8) des Vollmachtformulars wird der Mandatsauftrag auf die Beendigung des Hauptsacheverfahrens bezogen. Davon abweichend regelt S. 2, dass das Mandat "spätestens – also später als das Hauptsacheverfahren – zu dem Zeitpunkt der Festsetzung und Aus...