Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das ArbG eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H abgelehnt und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
1) …
2) Zu Recht hat das ArbG aber auch eine Beiordnung von Rechtsanwalt H mit der Begründung abgelehnt, dass eine beschränkte Beiordnung nicht zulässig sei. Denn nach § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der zur Vertretung der Partei für den gesamten Rechtszug einschließlich des Nachprüfungsverfahrens mit den einhergehenden Rechten und Pflichten bereit ist. Dies war bei Herrn Rechtsanwalt H nicht der Fall. Das haben die Bezirksrevision und das ArbG richtig erkannt.
a) Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Prozesskostenhilferechts.
aa) Gem. § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei in Rechtsstreiten, bei denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der damit in § 121 ZPO verankerte Grundsatz der Waffengleichheit gebietet eine Vertretung der Partei im gesamten Rechtszug. Demgemäß bestimmt § 119 Abs. 1 ZPO, dass die Bewilligung für den Rechtszug erfolgt. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Teile des Rechtszugs sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen trifft § 119 Abs. 2 ZPO eine Sonderregelung.
bb) Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen. Die Partei gibt durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses mit der Folge aus der Hand, dass der Prozessbevollmächtigte sie über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten hat (BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, juris Rn 20). Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, juris Rn 23, 24; LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 – 1 Ta 17/19, juris Rn 11).
cc) Zu dem Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO gehört auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren (LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 – 1 Ta 17/19, juris Rn 17). Dies entspricht der berechtigten Erwartung der Partei, die nicht damit rechnet, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft ZBGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, juris Rn 25; LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 – 1 Ta 17/19, juris Rn 11). I.Ü. würde eine Partei nur schwer verstehen können, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss (BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, juris Rn 26). Demgemäß ist ein Anwalt, der ein Gesuch um Prozesskostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte Verfahren bevollmächtigt anzusehen (BGH, Urt. v. 17.1.2002 – IX ZR 100/99, juris Rn 19).
dd) Nicht zuletzt spiegelt sich die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Gebührenrecht wider. Gem. § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, als dieselbe Angelegenheit anzusehen. Demgemäß gehört das Prozesskostenhilfeverfahren zum Hauptsacheverfahren und löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Vergütung aus. Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens auch die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeverfahren abgegolten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.2016 – 2 WF 237/16, juris Rn 13 [= AGS 2017, 376]).
ee) Aus der prozessualen Zulässigkeit vollmachtbeschränkender Abreden lässt sich eine auf das Hauptsacheverfahre...