Für den Zeugenbeistand, der sich in die Sache einarbeitet, entsteht die Grundgebühr Nr. 4100 VV. Dass auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht, folgt eindeutig aus der Gesetzesbegründung.[10] Danach soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem OLG erhalten, wobei auch "Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 … in Betracht" kommen. Das ist aber eben u.a. die Grundgebühr Nr. 4100 VV.

Für das Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV gelten die allgemeinen Regeln.[11] Sie entsteht also mit der ersten Einarbeitungstätigkeit, die der Zeugenbeistand erbringt. Nach Nr. 4100 Anm. 1 S. 1 VV entsteht die Grundgebühr immer "neben der Verfahrensgebühr" Die Gebühr entsteht gem. 4101 VV mit Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV), wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.[12]

[10] Vgl. BT-Drucks 15/1971, 205.
[11] Vgl. dazu die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV; s.a. Burhoff, RVGreport 2015, 42.
[12] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 105 ff.

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