Für den Zeugenbeistand entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV.[13] Abgegolten wird also das "Betreiben des Geschäfts". Das sind alle für den Zeugen erbrachte Tätigkeiten des Zeugenbeistands, die nicht von der Grundgebühr Nr. 4100 VV oder der Terminsgebühr Nr. 4120 VV erfasst werden. Das ist insbesondere die Vorbereitung des Mandanten auf seine Vernehmung durch den PUA und/oder die Belehrung über ggf. bestehende Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte (§ 22 PUAG und Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 52, 53, 55 StPO).

Die Gebühr entsteht mit Zuschlag (Nr. 4119 VV), wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.[14]

[13] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 35 ff. und die Komm. zu Nr. 4130 VV.
[14] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 103 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., 2019, VV Vorbem. 4 Rn 44 ff.

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