In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten auch dann eine Einigungsgebühr anfallen kann, wenn sich die Hauptsache erledigt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Art der Erledigung des Rechtsstreits ab. Nachfolgend soll erörtert werden, worauf zu achten ist, wenn sich der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr sichern will und seinem Mandanten – sodass der Gegner die Kosten des Rechtsstreits ganz oder zumindest teilweise zu tragen hat – einen Kostenerstattungsanspruch verschaffen will.

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