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In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten auch dann eine Einigungsgebühr anfallen kann, wenn sich die Hauptsache erledigt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Art der Erledigung des Rechtsstreits ab. Nachfolgend soll erörtert werden, worauf zu achten ist, wenn sich der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr sichern will und seinem Mandanten – sodass der Gegner die Kosten des Rechtsstreits ganz oder zumindest teilweise zu tragen hat – einen Kostenerstattungsanspruch verschaffen will.

I. Anfall der Einigungsgebühr

Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, was hier nicht gegeben war. Somit erfordert der Anfall der Einigungsgebühr zunächst einmal den Abschluss eines Einigungsvertrags.

1. Abgabe von Erledigungserklärungen

Geben die Prozessbevollmächtigten der Parteien in oder außerhalb der mündlichen Verhandlung einseitige Erklärungen dahin ab, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, führt dies im Regelfall noch nicht zum Anfall einer Einigungsgebühr.[1] Eine Einigungsgebühr fällt auch dann nicht an, wenn eine der Parteien anlässlich der Erledigungserklärungen ihr Einverständnis mit der Kostentragung erklärt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Prozessbevollmächtigten ihre jeweiligen Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei bzw. ihres Rechtsanwalts vorgenommen haben. Folglich löst die Abgabe von – auch übereinstimmenden – Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, für sich genommen noch keine Einigungsgebühr aus.[2]

Beispiele:

So fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach Erfüllung der Klageforderung der Kläger seine Klage zurücknimmt.[3]
Gleiches gilt für den Fall der Klagerücknahme und der Zustimmung des Beklagten hierzu.[4]
Auch wenn der Beklagte erklärt, seine Einwilligung zur Klagerücknahme nur unter Bedingung eines Klageverzichts zu erteilen, fällt eine Einigungsgebühr nicht an.[5]
Ebensowenig entsteht die Einigungsgebühr allein durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen.[6]
[1] S. OLG Köln RVGreport 2005, 470 [Hansens]; OLG Köln RVGreport 2015, 370 [Ders.]; OLG Hamm AGS 2014, 166; OLG Stuttgart RVGreport 2020, 266 [Ders.]; SG Frankfurt RVGreport 2013, 469 [Ders.].
[2] OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2014, 862; OLG Stuttgart, a.a.O.
[4] OLG Koblenz RVGreport 2006, 426 [Hansens] = AGS 2006, 539.
[5] OLG Düsseldorf RVGreport 2005, 469 [Ders.] = AGS 2005, 494 m. Anm. N. Schneider.
[6] OLG München RVGreport 2019, 177 [Ders.].

2. Prozesserklärungen aufgrund eines Einigungsvertrags

Demgegenüber kann den Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr dann anfallen, wenn den Prozesserklärungen der Parteien ein Einigungsvertrag zugrunde liegt.[7] Voraussetzung für den Anfall der Einigungsgebühr in einem solchen Fall ist es somit, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien einen Einigungsvertrag geschlossen haben.[8]

Beispiele:

Folglich kann die Einigungsgebühr entstehen bei einer Teilklagerücknahme und einem Teilanerkenntnis, wenn diesen Erklärungen eine – auch stillschweigende – Vereinbarung über diese Form der Verfahrensbeendigung zugrunde liegt.[9]
Ebenso fällt die Einigungsgebühr an, wenn sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die anschließende Klagerücknahme einigen.[10]
Gleiches gilt für eine Einigung über das ungekündigte Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und die anschließende Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits.[11]
[7] S. OLG Köln RVGreport 2007, 66 [Hansens] = JurBüro 2006, 588; Bay. VGH RVGreport 2008, 385 [Ders.]; OLG Stuttgart RVGreport 2005, 224 [Ders.] = AGS 2005, 359 und RVGreport 2011, 178 [Ders.] = AGS 2012, 128 sowie RVGreport 2020, 266 [Ders.].
[8] S. KG RVGreport 2005, 424 [Ders.]; OVG NRW RVGreport 2019, 176 [Ders.].
[9] OLG Frankfurt RVGreport 2018, 419 [Hansens] = AGS 2018, 444; OLG Stuttgart RVGreport 2011, 178 [Ders.] = AGS 2012, 128; LG Wuppertal JurBüro 2008, 363; s. a. N. Schneider ErbR 2018, 636 f.
[10] LAG Düsseldorf RVGreport 2005, 422 [Hansens] = JurBüro 2005, 633 und 644.
[11] Nds. LAG RVGreport 2005, 266 [Hansens] = AGS 2005, 281 m. Anm. Schäfer.

II. Festsetzung der Einigungsgebühr

1. Kostengrundentscheidung

Die Festsetzung der Einigungsgebühr gegen den Prozessgegner – dies gilt für die für die Vertretung des Mandanten im Rechtsstreit daneben anfallenden weiteren Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei ebenso – erfordert gem. § 103 Abs. 1 ZPO einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, der die Kostentragung des Gegners regelt. Ein solcher zur Festsetzung geeigneter Titel ist grds. auch ein nach Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO erlassener Kostenbeschluss, aufgrund dessen die obsiegende Partei einen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner ...

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