Für die telefonische Besprechung zwischen den Anwälten mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits ist dem Beklagtenvertreter nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV die 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 988,40 EUR angefallen.

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