Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben sich über die Erledigung des Rechtsstreits geeinigt und dabei ihren Streit über die gegenseitigen Pflichten aus dem Werkvertrag beseitigt. Für die Mitwirkung an dieser Einigung ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten – gleiches gilt für den Rechtsanwalt des Klägers – die 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV angefallen.[2] Bei einem Gegenstandswert von 20.000 EUR beträgt die Einigungsgebühr 822,00 EUR.

[2] S. hierzu OLG Brandenburg AGS 2021, 164 [Hansens], in diesem Heft.

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