Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der abgerechneten Honorare einzuholen. Unklar sei bereits, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies erforderlich sein solle, denn zum einen seien der Beklagten die Honorarsätze der Klägerin unstreitig bei Mandatserteilung bekannt gewesen. Zum anderen behaupte die Beklagte keine sittenwidrige Überhöhung von Honorar gem. § 138 BGB, jedenfalls lasse sich dies ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine sachverständige Beratung des Senats sei i.Ü. nicht erforderlich, weil er selbst sachkundig sei. Er sei auf anwaltliches Gebührenrecht spezialisiert und hierfür im Bezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig. Deshalb und unter Anwendung des § 287 ZPO könne er die Angemessenheit des Stundensatzes als auch den abgerechneten zeitlichen Aufwand schätzen, zumal ein Richter in seinem Beruf vergleichbare Arbeit leiste, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeite, Recherchen durchführe, Dokumente erstelle und kommuniziere (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf NJW 2019, 1956 = AGS 2019, 261 = RVGreport 2019, 330).

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