§ 45 RVG betrifft den Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts. Nach dessen Abs. 1 erhält sowohl der im Wege der PKH beigeordnete als auch der nach § 57 oder § 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt, der in Verfahren vor den Bundes- oder Landesgerichten tätig geworden ist, die gesetzliche Vergütung aus der entsprechenden Staatskasse. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wurde durch das BRAORefG ganz allgemein auf die in § 1 Abs. 1 S. 2 und § 41 RVG aufgeführten besonderen Vertreter erweitert. Somit erhält auch der im anwaltsgerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren im Falle einer Vertretungslosigkeit der Berufsausübungsgesellschaft bestellte besondere Vertreter seine Vergütung aus der Staatskasse.

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