Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
1Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. 2Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift soll gewährleisten, dass ein Rechtsanwalt, der nach den §§ 57, 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellt wird, ebenso behandelt wird wie ein nach § 138 FamFG oder § 67a VwGO beigeordneter Anwalt.
B. Regelungsgehalt
Rz. 2
Nach den §§ 57, 58 ZPO kann einer Partei, die nicht prozessfähig ist und die keinen gesetzlichen Vertreter hat, unter bestimmten Voraussetzungen ein Prozesspfleger beigeordnet werden. Es sind dies Fälle des
– § 57 Abs. 1 ZPO: |
Der Vorsitzende des Prozessgerichts bestimmt auf Antrag des Klägers einen besonderen Vertreter. Voraussetzung ist, dass die verklagte Partei keinen gesetzlichen Vertreter hat oder dass dieser, z.B. durch eine Doppelvertretung, rechtlich gehindert ist und dass mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. |
– § 57 Abs. 2 ZPO: |
Der Vorsitzende des Prozessgerichts bestellt nach seinem Ermessen einen besonderen Vertreter, wenn eine prozessunfähige Partei an ihrem Aufenthaltsort (§ 20 ZPO) verklagt werden soll und sich der gesetzliche Vertreter dort nicht aufhält. |
– § 58 ZPO: |
Der Vorsitzende des Prozessgerichts bestellt einen Vertreter, wenn ein Recht an einem herrenlosen Grundstück (§ 928 ZPO) oder einem herrenlosen Schiff (§ 7 SchRG) geltend gemacht werden soll. |
Rz. 3
Der bestellte Prozesspfleger nimmt in diesen Fällen für den jeweiligen Prozess die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ein; seine Vertretungsmacht entspricht in ihrem Umfang weitgehend der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO.
Rz. 4
Im Anwaltsprozess ist ein Rechtsanwalt zu bestellen, ansonsten eine geeignete prozessfähige Person.
C. Vergütung im Verfahren auf Bestellung
Rz. 5
Die auf Bestellung des Vertreters gerichtete Tätigkeit des Anwalts zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 zum Rechtszug und begründet für den in der Hauptsache später bestellten Prozesspfleger somit keine besondere Gebühr. Seine Tätigkeit wird durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten.
Rz. 6
Kommt es nicht zur Bestellung, liegt ein Auftrag zur Einzeltätigkeit vor, der nach VV 3403 zu vergüten ist.
D. Vergütung des Prozesspflegers
Rz. 7
Ist ein Rechtsanwalt als Prozesspfleger bestellt, gilt dies für ihn nach § 1 Abs. 1 als anwaltliche Tätigkeit, so dass sich seine Vergütung nach dem RVG richtet.
Rz. 8
Hinsichtlich der Vergütung des Prozesspflegers existieren keine besonderen Vorschriften. Es gelten insoweit vielmehr die Gebühren nach VV Teil 3 unmittelbar (VV Vorb. 3 Abs. 1). Im Rechtsstreit erhält der Prozesspfleger somit die Gebühren nach den VV 3100 ff.
Rz. 9
Auch die allgemeinen Vorschriften des RVG sind anzuwenden (z.B. §§ 2, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 15, 16 ff., 22 ff.).
E. Anspruch gegen den Beklagten
Rz. 10
S. 1 bestimmt, dass ein Gebührenanspruch gegen den Beklagten entsteht. Es besteht damit ein gesetzlicher Anspruch.
Rz. 11
Dass der Anspruch des Prozesspflegers wegen der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten oder fehlender Eintragung im Grundbuch zunächst nicht realisiert werden kann, ist unerheblich.
Rz. 12
Neben dem Anspruch gegen den Beklagten besteht auch ein Anspruch gegen die Staatskasse (siehe Rdn 16).
F. Kein Recht auf Vorschuss gegen den Beklagten
Rz. 13
Nach S. 2 ist der Prozesspfleger nicht berechtigt, vom Vertretenen einen Vorschuss zu verlangen. Vor Übernahme des Amts sollte der Rechtsanwalt also gründlich prüfen, ob eine Befriedigung seines Vergütungsanspruchs zu erwarten ist, da er anderenfalls nur die Vergütung nach § 49 aus der Staatskasse erhält (siehe Rdn 16).
G. Vergütungsfestsetzung
Rz. 14
Da es sich um die gesetzliche Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren handelt, kann der Prozesspfleger seine Vergütung nach § 11 gegen den Beklagten festsetzen lassen. Voraussetzung ist im Falle des § 57 ZPO allerdings, dass zwischenzeitlich ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, da anderenfalls noch nicht einmal die Kostenrechnung nach § 10 mitgeteilt, geschweige denn der Festsetzungsantrag zugestellt werden kann.
Der für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellte Prozesspfleger kann seine Vergütung nicht gem. § 11 gegen die Insolvenzmasse festsetzen lassen. Insoweit ist ein Prozessverfahren durchzuführen.
H. Recht auf Beitreibung gegen andere Verfahrensbeteiligte
Rz. 15
Nach S. 3 ist § 126 ZPO entsprechend anzuwenden. Der zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt kann also seine Vergütung gegen den im Prozess unterlegenen Kläger oder andere Verfahrensbeteiligte, denen die Verfahrenskosten ganz oder tei...