Rz. 16

§ 45 Abs. 1 regelt ausdrücklich, dass auch der nach §§ 57 oder 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften der §§ 46 ff. aus der Staatskasse erhält.

 

Rz. 17

Im Gegensatz zu dem nach § 124 FamFG oder § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellten Rechtsanwalt ist hier nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Staatskasse, dass sich der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung in Verzug befindet. Dies gründet u.a. darauf, dass die verpflichtete Partei z.B. im Falle des § 57 ZPO prozessunfähig ist und, solange sie keinen gesetzlichen Vertreter hat, gar nicht gemahnt werden kann.[13] Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse geltend zu machen wären.[14]

 

Rz. 18

Die Höhe der Vergütung aus der Staatskasse bestimmt sich nach den §§ 46 ff. Insbesondere sind also hier ab einem Gegenstandswert von über 4.000 EUR die reduzierten Gebührenbeträge des § 49 maßgebend.

 

Rz. 19

Der Prozesspfleger erhält danach auch seine Auslagen nach VV Teil 7 aus der Staatskasse, soweit sie notwendig waren (§ 46). Umsatzsteuer (VV 7008) ist von der Staatskasse ebenfalls zu übernehmen, auch wenn der prozessunfähige Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Rz. 20

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach § 55.[15] Mit der Zahlung der Vergütung geht ein eventueller Anspruch gegen erstattungspflichtige Verfahrensbeteiligte nach § 59 Abs. 1 auf die Staatskasse über.

[13] Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 41 Rn 16.
[14] OLG Düsseldorf AGS 2008, 573 = JurBüro 2009, 32.
[15] Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 41 Rn 16.

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