1. Verbrauchervertrag
Gem. § 312j Abs. 3 BGB habe der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolge die Bestellung über eine Schaltfläche, sei die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei.
Dieser Pflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. § 312j BGB sei auf Anwaltsverträge anwendbar (BGH AGS 2021, 90 = NJW 2021, 304). Der in Rede stehende Anwaltsvertrag sei ein Verbrauchervertrag. Die Norm setze einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr voraus (vgl. MüKo BGB/Wendehorst, 9. Aufl., 2021, § 312j BGB Rn 21; BeckOK BGB/Maume, 65. Ed., 1.12.2021, § 312j Rn 10). Verbraucherverträge seien Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB (BeckOK BGB/Maume, a.a.O., § 312 Rn 8). Unternehmer sei eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Verbraucher sei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließe, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Der Kläger/Rechtsanwalt habe – so das AG – als Unternehmer gehandelt, da er im Rahmen der Bestellsituation als Rechtsanwalt aufgetreten sei (Jauernig/Mansel, BGB, a.a.O., § 14 Rn 2). Der Beklagte sei Verbraucher, da er bei der Einholung von Informationen über die Bußgeldhöhe nicht gewerblich tätig war und dies auch nicht zu seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehörte.
2. Elektronischer Geschäftsverkehr
Der in Rede stehende Vertragsabschluss habe m elektronischen Geschäftsverkehr stattgefunden. Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liege vor, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (§ 312j Abs. 1 BGB). Der Begriff Telemedien sei weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien seien damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Websites privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser (vgl. BeckOK BGB/Maume, a.a.O., § 312i Rn 13).
Das sei hier der Fall. Der Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien erfolgte über die gewerbliche Website "www.pp" des Klägers.