Die vormalige Klägerin hatte die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor dem LG Hannover hatte sie verschiedene Schadenspositionen geltend gemacht und den Streitwert vorläufig auf 14.298,01 EUR geschätzt. Mit Schriftsatz vom 31.5.2022 hat die vormalige Klägerin ihre Anträge geändert und nunmehr den Streitwert mit 16.452,83 EUR angegeben.
Nach einem Parteiwechsel auf Klägerseite hat der jetzige Kläger mit Schriftsatz vom 8.11.2022, der beim LG Hannover am selben Tage um 8:38 Uhr eingegangen war, die Anträge erneut geändert. Er hat nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz i.H.v. mindestens 15 % des Kaufpreises von 28.600,00 EUR, somit i.H.v. mindestens 4.290,00 EUR, und einen weiteren Betrag von mindestens 15 % der Finanzierungskosten von 8.043,83 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Der Klägervertreter hat diesen geänderten Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2022 gestellt. Das LG Hannover hat die Klage durch Urt. v. 20.12.2022 abgewiesen.
Durch Beschl. v. selben Tage hat das LG den Streitwert bis zum 30.5.2022 auf 14.298,01 EUR, bis zum 7.11.2022 auf 16.452,83 EUR und für die Zeit danach auf 5.496,57 EUR festgesetzt. Gegen diesen Streitwertfestsetzungsbeschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 16.452,83 EUR festzusetzen. Hilfsweise hat sie beantragt, den für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert gem. § 32 Abs. 2 RVG auf eben diese 16.452,83 EUR festzusetzen. Die Streitwertbeschwerde hat sie damit begründet, die gestaffelte Streitwertfestsetzung sei unzulässig. Da diese Festsetzung gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich sei, sei sie – die Prozessbevollmächtigte der Beklagten – hierdurch beschwert, weil sich infolge der gestaffelten Streitwertfestsetzung die Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von nur 5.096,57 EUR berechne, während bei einer einheitlichen Festsetzung des Streitwertes auf 16.452,83 EUR dieser Betrag gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Terminsgebühr maßgeblich wäre.
Das LG Hannover hat der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht abgeholfen. Das OLG Celle hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.