Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung und machte dabei auch Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten für einen von diesen zur Wahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins beauftragten Terminsvertreters geltend. Zugrunde lag eine Vereinbarung der Prozessbevollmächtigten mit dem Terminsvertreter, wonach dieser von den Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins eine Vergütung i.H.v. 200,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sollte. Diesen Betrag hatten die Prozessbevollmächtigten dann auch an den Terminsvertreter gezahlt. Die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten, die entstanden wären, wenn diese den Termin selbst wahrgenommen hätten, hätten sich auf 427,60 EUR belaufen. Die Rechtspflegerin des AG hat die Kosten des Terminsvertreters abgesetzt. Mit der dagegen erhobenen Erinnerung hat die Klägerin geltend gemacht, dass es sich um eigene Aufwendungen handele, da im Rahmen eines Gesamtauftrages eine Vereinbarung darüber bestünde, dass die Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin bei entsprechender Sachlage auf ihre Kosten einen Vertreter beauftragen und die Kosten entsprechend an die Klägerin weitergegeben werden sollen. Zum Nachweis legte die Klägerin die Kostennote des Terminsvertreters vor, gerichtet an die Hauptprozessbevollmächtigten, sowie eine Kostenübernahmeerklärung der Klägerin in Bezug auf solche Beauftragungen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Richter hat antragsgemäß festgesetzt.

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