Die zulässige sofortige Beschwerde der Landeskasse hatte dann auch in der Sache Erfolg. Das AG habe zu Unrecht die Festsetzung der dem Betroffenen aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urt. des AG Wernigerode v. 4.9.2023 zu erstattenden notwendigen Auslagen auch auf die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV sowie die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, jeweils nebst 19 % Umsatzsteuer, erstreckt. Zur Begründung bezieht sich das LG auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme und ihrer Beschwerdebegründung. Dort hatte die Bezirksrevisorin zusätzlich zu den Ausführungen in ihrer Stellungnahme gegenüber dem AG noch darauf hingewiesen, dass mit der Kostenentscheidung im rechtskräftigen Urt. v. 4.9.2023 der Landeskasse ausdrücklich neben den notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch die notwendigen Auslagen für den Termin am 15.8.2022 auferlegt worden sind. Von dieser Kostenentscheidung sei aber eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr nebst Postentgeltpauschale nicht erfasst, unabhängig davon, ob sie aufgrund der Zurückverweisung erneut angefallen ist. Die Verfahrensgebühr entstehe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 5 Abs. 2 VV). Für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entstehe die Terminsgebühr (Vorbem. 5 Abs. 3 S. 1 VV). Mit der Verfahrensgebühr werde die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten, ausgenommen die Tätigkeiten, für die besondere Gebühren wie die Terminsgebühr vorgesehen sind (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 5107–5112 Rn 4). Tätigkeiten, die durch die Verfahrensgebühr entgolten werden, sind z.B. Beratung des Auftraggebers, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Auftraggeber, Verkehr mit dem Gericht und Einlegung von Rechtsmitteln (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Auch eine Vorbereitung der Hauptverhandlung könne unter die Verfahrensgebühr fallen. Dieser Teil sei aber von den anderen zur Verfahrensgebühr gehörenden Tätigkeiten nicht ausscheidbar, somit auch nicht getrennt zu beziffern. Die notwendigen Auslagen des Termins vom 15.8.2022 seien daher nur die Terminsgebühr sowie die Reisekosten für diesen Termin. Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV und die Pauschale gem. Nr. 7002 VV für ein erstinstanzliches Verfahren seien keine notwendigen Auslagen des Termins vom 15.8.2022 und auch nicht des Rechtsbeschwerdeverfahrens und daher nicht zuzusprechen.
Das LG hat sich dem ausdrücklich angeschlossen und weist darüber hinaus darauf hin, dass die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins entsteht und daher nicht – wie die Verteidigung meine – untrennbar mit einem solchen verbunden sei. Ebenso wenig ergebe sich vorliegend aus der Regelung des § 21 Abs. 1 RVG eine Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV und der Postentgeltpauschale im Wege der Festsetzung der dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen. Es könne nach dieser Vorschrift eine weitere Verfahrensgebühr angefallen sein, allerdings sei diese nach der Kostengrundentscheidung des Urt. v. 4.9.2023 nicht von der Landeskasse, sondern vom Betroffenen selbst zu tragen.