Die Entscheidung ist zutreffend.
1. M.E. kommt es bei der Bewertung der Entscheidung zunächst auf die vom LG angesprochenen Fragen des Entstehens der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr sowie die Frage der Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 RVG) an. Insoweit stellt das LG zutreffend dar, dass die Terminsgebühr nach Vorbem. 5. Abs. 3 VV und auch Vorbem. 4 Abs. 3 VV für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Termin entstehen. Es handelt sich um eine der in den Vorbem. 5 Abs. 2 VV bzw. Vorbem. 4 Abs. 2 VV erwähnten besonderen Gebühren. Die durch sie abgegoltene Teilnahme wird nicht von einer Verfahrensgebühr (für das gerichtliche Verfahren) erfasst. Die erfasst nur das (allgemeine) Betreiben des Geschäfts (zum Abgeltungsbereich der Gebühren Burhoff, AGS 2022, 1 und 97). Und man muss auch nicht darüber streiten, dass durch die Zurückverweisung der Sache gem. § 21 Abs. 1 RVG alle Gebühren – mit Ausnahme der Grundgebühr – noch einmal entstehen, da es sich nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG handelt (vgl. dazu Burhoff, AGS 2023, 102; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 2690 ff.). Damit hat das LG Recht, wenn es – unter Bezugnahme auf die Bezirksrevisorin – ausführt, dass durch den Termin vom 15.8.2022 eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV nicht mehr entstehen konnte. Denn sie war bereits durch die sonstigen Tätigkeiten des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren – unabhängig von der Hauptverhandlung – entstanden. Es handelt sich nicht (mehr) um "die Kosten des Termins …".
Auch § 21 Abs. 1 RVG hilft insoweit nicht weiter. Denn die für das Verfahren nach Zurückverweisung entstehenden Kosten und Auslagen sind keine "Kosten des Termins und … insoweit entstandene Auslagen", sondern insoweit handelt es sich um Kosten bzw. Auslagen, die durch die erneute Verhandlung entstehen, die der Betroffene hier nach § 465 StPO selbst zu tragen hat.
2. Was man hätte diskutieren können, ist die Frage, ob nicht ggf. die nach Zurückverweisung des Verfahrens an das AG nach § 21 Abs. 1 RVG neu/noch einmal entstandene Verfahrensgebühr nicht auch unter die Kostenentscheidung des AG fällt. Denn hätte das AG nicht im Termin vom 15.8.2022 den Einspruch des Betroffenen rechtsfehlerhaft verworfen, wäre es nicht zum Rechtsbeschwerdeverfahren und eben auch nicht zum zweiten Rechtsgang gekommen. Aber: Das war mit der Kostenentscheidung vom LG ersichtlich nicht gemeint. Und zudem steht der Annahme der allgemeine Grundsatz des im Straf- und Bußgeldverfahren geltenden Veranlassungsprinzips entgegen.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 4/2024, S. 178 - 180