Zu Recht hat das AG eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV in Ansatz gebracht. Gem. Abs. 1 der genannten Vorschrift gilt Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV entsprechend. Nach dieser Regelung entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Zwar steht es nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grds. im Ermessen des Gerichts, ob es einen Termin durchführt, womit eine mündliche Verhandlung gerade nicht vorgeschrieben ist. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVfG hat das Gericht in Landwirtschaftssachen jedoch auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen, sodass die Beteiligten eine mündliche Verhandlung erzwingen, hierauf aber auch verzichten können. Dies steht der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV beschriebenen Situation normativ gleich.
Der Grund für die zitierte Sonderregelung besteht in dem Bestreben, das Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung nicht dadurch zu erschweren, dass dem Rechtsanwalt zugemutet wird, auf die Terminsgebühr zu verzichten. Darüber hinaus trifft den Rechtsanwalt im Falle des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung eine erhöhte Verantwortung, sodass er sein Vorbringen noch genauer als sonst prüfen muss, wofür er zum Ausgleich eine Terminsgebühr erhalten soll (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Nr. 3103 VV Rn 12 m.w.N.). Ein entsprechendes Bedürfnis für die Zuerkennung einer Terminsgebühr besteht aber auch in solchen Verfahren, in denen – wie hier – die mündliche Verhandlung durch den Antrag eines Beteiligten erzwungen werden kann (vgl. OLG Schleswig AGS 2018, 324 = NJW-Spezial 2018, 476 m.z.N.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26., Aufl., 2023, Nr. 3104 VV Rn 41; v. Seltmann, BeckOK RVG, 60. Ed., Nr. 3104 VV Rn 3; a.A. OLG Oldenburg AGS 2008, 331 = RdL 2008, 216 = NJW-Spezial 2008, 411 = RVGreport 2008, 424; Toussaint, KostR, 53. Aufl., 2023 VV 3103, 3104 Rn 28 Stichwort "LwVG").
Für diese Auffassung spricht zudem § 60 Abs. 4 S. 2 BRAGO, der vorsah, dass der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung erhält, wenn in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muss, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung insoweit eine Änderung, d.h. eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Rechtsanwälte herbeiführen wollte, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil wird etwa in der Gesetzesbegründung zu Nr. 3104 VV (BT-Drucks 15/1971, 212) erläutert, warum eine Norm der BRAGO nicht übernommen wurde, nach der dem Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr für den Fall zugestanden wurde, dass eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu wörtlich:
Zitat
"Da weder ein besonderer Aufwand ersichtlich ist, noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können, ist die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr nicht ersichtlich."
Dies zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat, dem Rechtsanwalt auch dann eine Terminsgebühr zuzugestehen, wenn ihm der mit einer Verhandlung verbundene Aufwand zwar nicht entsteht, er aber die Durchführung einer Verhandlung hätte erzwingen können (ebenso OLG Schleswig, a.a.O., Rn 16 f.).