Der Rechtsanwalt war einem in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Mandanten gem. § 109 Abs. 3 StVollzG als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Mit Beschl. v. 19.6.2023 hat die Strafvollstreckungskammer die Maßregelvollzugssache des Antragstellers abschließend entschieden und sprach dabei aus, dass die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen hat.
Bereits am 20.6.2023 beantragte der Rechtsanwalt, die notwendigen Auslagen des Antragstellers auf insgesamt 367,23 EUR festzusetzen. Den Kostenfestsetzungsantrag übermittelte er elektronisch über sein besonderes Anwaltspostfach (beA) und fügte diesem eine eingescannte Vollmachtsurkunde bei, die auf den 16.5.2023 datiert ist, augenscheinlich den Namenszug des Antragstellers trägt und dem Rechtsanwalt u.a. Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren und zur Empfangnahme zu erstattenden Kosten und notwendiger Auslagen erteilt. Sowohl den Kostenfestsetzungsantrag als auch das vorgenannte Dokument signierte der Rechtsanwalt elektronisch.
Daraufhin teilte der Rechtspfleger des LG u.a. mit, dass die Geldempfangsvollmacht im Original eingereicht werden müsse, weil die Übersendung über das beA nicht genüge. Nachdem der Rechtsanwalt mitteilte, die Vollmachtsurkunde bereits elektronisch signiert übersandt zu haben, erklärte die Bezirksrevisorin, dass es aus ihrer Sicht des Nachweises einer Antragsberechtigung in Form einer aktuellen Vollmacht mit Geldempfangsvollmacht im Original bedürfe. Der Rechtsanwalt erwiderte darauf, dass er den übermittelten und von ihm signierten Scan für ausreichend halte, und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Zudem übermittelte er einen Scan einer weiteren inhaltsgleichen und vom 4.8.2023 datierenden Vollmachtsurkunde per beA, den er wiederum elektronisch signierte.
Die Bezirksrevisorin hielt daran fest, dass sie die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original für erforderlich halte, woraufhin der Rechtspfleger den Rechtsanwalt unter Fristsetzung aufforderte, die Prozessvollmacht binnen drei Wochen im Original vorzulegen. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, hat das LG den "von Rechtsanwalt X gestellten und unterzeichneten" Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim KG keinen Erfolg hatte.