Die Auffassung des LAG Mainz, dass es nicht auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert ankommt, ist zutreffend.

Allerdings ist die Berechnung des LAG Mainz unzutreffend, weil es seiner Berechnung lediglich die Gebührenbeträge des § 49 RVG zugrunde legt.

Die Beschwer eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts beschränkt sich aber nicht auf die Differenz der Gebühren aus den PKH-Beträgen des § 49 RVG, sondern aus der Differenz der Wahlanwaltsbeträgen nach § 13 RVG.

Selbst wenn der Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht auszuschließen, dass die Prozesskostenhilfe innerhalb der nächsten vier Jahre aufgehoben wird oder dass Ratenzahlungen angeordnet werden.

Bei Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann der Anwalt die Partei nunmehr auf die gesetzliche Vergütung in voller Höhe in Anspruch nehmen, allerdings abzüglich der Zahlungen aus der Landeskasse.

Im Falle der nachträglichen Anordnung einer Ratenzahlung treibt zumindest die Landeskasse die weitergehende Vergütung, also die Differenz zwischen Pflicht- und Wahlanwaltsgebühren, bei und zahlt diese dann an den Anwalt aus.

Würde man hier eine Beschwer – berechnet aus den Beträgen des § 13 RVG – ablehnen, solange ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist, hätte der Anwalt später, nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe oder Anordnung der Ratenzahlung, keine Möglichkeit mehr, seine Beschwerde nachzuholen.

Legt man die Wahlanwaltsgebühren zugrunde und geht man hier von einer 1,3-Verfahrens- und einer 1,2-Terminsgebühr aus, so ergibt sich folgende Berechnung:

 

Streitwert: 8.832,00 EUR

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   583,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   538,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.142,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   210,07 EUR
  Gesamt   1.359,57 EUR

Streitwert: 11.040,00 EUR

 
1, 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   683,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   631,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.335,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   253,65 EUR
  Gesamt   1.588,65 EUR

Die Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Streitwert beläuft sich nach den Wahlanwaltsgebühren somit auf 229,08 EUR. Die Beschwerde war daher zulässig.

Norbert Schneider

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