Beide Beschwerden sind nicht begründet, vielmehr erweist sich die Festsetzung des Streitwerts durch das LG als richtig.

a)  Für die Beschwerde des Verfügungsklägers gilt Folgendes: Ausgangspunkt für die Berechnung des Streitwerts ist ein Betrag von 200.000,00 EUR, den der Verfügungsbeklagte nachvollziehbar und unter Glaubhaftmachung als Jahresumsatz für die in Rede stehenden Software-Programme angibt. Zweifel an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Demgegenüber lässt sich die Behauptung des Verfügungsklägers, der Jahresumsatz betrage lediglich 40.000,00 EUR, aus seinen Angaben nicht ableiten, denn der Kaufpreis des Anlagevermögens ist kein geeigneter Ansatzpunkt, um den mit der Anlage erzielbaren Jahresumsatz abzuschätzen. Die Beschwerde des Verfügungsklägers erweist sich daher als nicht begründet.

b)  Auch die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet. Der Betrag von 200.000,00 EUR ist nicht in voller Höhe als Streitwert zu Grunde zu legen. Vielmehr muss ein Abzug gegenüber einem Klageverfahren vorgenommen werden, weil mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren nur ein vorläufiger Rechtsschutz erreicht wird (KG JurBüro 1997, 806). Die Rspr. pflegt dabei von einem Drittel bis der Hälfte der zu sichernden Forderung auszugehen (Nachw. bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn 1588). Auch das OLG Rostock hat sich für ein Drittel ausgesprochen (OLG-Report 1995, 11). Daran ist im Prinzip festzuhalten.

Jedoch ist mit der Rspr. eine Ausnahme zu machen, wenn mit der einstweiligen Verfügung der Rechtsstreit praktisch entschieden ist. Dann soll sich der Streitwert dem Streitwert eines Hauptsacheverfahrens annähern (OLG Bamberg JurBüro 1975, 793; OLG Frankfurt/M. AnwBl 1983, 89; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 94). So liegt es hier. Zwar ist keine einstweilige Verfügung ergangen oder abgelehnt worden, jedoch hat der Verfügungskläger seinen Antrag zurückgezogen in der Erwartung, dass der Antrag nicht erfolgreich sein werde. Unter diesen Umständen ist die Sache praktisch entschieden. Dieser Gedankengang liegt auch der Entscheidung des LG jedenfalls im Ergebnis zu Grunde. Das LG hat ein Drittel – das wären etwa 66.000,00 EUR – auf die Hälfte aufgerundet. Dieser Betrag erscheint angemessen, so dass auch der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten nicht stattzugeben ist.

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