Der Anwalt war zunächst für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren tätig. Anschließend kam es zum Rechtsstreit vor dem SG. Nach Abschluss der Instanz meldete der Anwalt für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 3103 VV an. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte zwar die Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 3103 VV fest, rechnete darauf jedoch die vorgerichtlich entstandene Beratungshilfe-Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV hälftig an. Auf die Erinnerung hin hat das SG die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr wieder aufgehoben.

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