Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hatten diesen bereits vorprozessual vertreten und die Ansprüche der Klägerin mit Sachausführungen zurückgewiesen. Im Rechtsstreit hat der Beklagte umfassend obsiegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben seine Bevollmächtigten mitgeteilt, für die vorgerichtliche Tätigkeit hätten sie dem Beklagten nur eine 0,65-Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt. Dementsprechend hat der Rechtspfleger im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die 1,3-Verfahrensgebühr lediglich um eine 0,325-Geschäftsgebühr gekürzt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde behauptet die Klägerin, dass für die vorprozessuale Tätigkeit der Beklagtenanwälte eine 1,3-Geschäftsgebühr entstanden sei, weshalb die gerichtliche Verfahrensgebühr um 0,65-gekürzt werden müsse.

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