Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Ohne Erfolg macht der Zeuge geltend, dass die in Ansatz gebrachten Kosten nicht festsetzungsfähig seien, weil im Termin am 2.8.2007 andere Zeugen vernommen worden seien. Wenn einem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden, ist er zur Erstattung all derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. BGH NJW-RR 2005, 725 ff.). Der anwaltlich beratene Zeuge verkennt insoweit, dass ihm nur diejenigen Kosten auferlegt worden sind, die durch sein Ausbleiben im Termin am 2.8.2007 entstanden sind. Dazu gehören nämlich die Kosten, die dadurch notwendig wurden, dass ein neuer Termin zur Vernehmung des Zeugen anberaumt werden musste. Zu den festsetzbaren Kosten zählen daher insbesondere die durch einen neuen Gerichtstermin bedingten Reisekosten einer Partei (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 380 Rn 3).
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss weist aber andere schwere inhaltliche Mängel auf.
a) Zu Unrecht hat der Rechtspfleger des LG zugunsten des Klägers auf der Grundlage von § 22 JVEG einen Betrag in Höhe von 195,50 EUR als Verdienstausfall (des Prozessbevollmächtigten des Klägers) festgesetzt. Der Rechtspfleger hat verkannt, dass es für die Festsetzung eines Verdienstausfalls für den Rechtsanwalt des Klägers an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. § 22 JVEG enthält eine Regelung, die ausschließlich Zeugen betrifft und gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO in entsprechender Anwendung nur auf den Gegner – das ist die gegnerische Partei (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn 26) – Anwendung findet. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf einen Prozessbevollmächtigten der Partei ist mithin ausgeschlossen. Der Festsetzung eines Verdienstausfalls für den Prozessbevollmächtigten einer Partei steht im Übrigen entgegen, dass zu den festsetzungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Für die Wahrnehmung von Terminen enthält der Rechtsanwalt aber keine Verdienstausfallentschädigung, sondern lediglich das Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV, welches zugleich Entschädigung für die wegen einer Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte ist (vgl. BayObLG MDR 1987, 870; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., 7005–7007 VV Rn 1). Schon im Hinblick auf das dem Rechtsanwalt zustehende Abwesenheitsgeld gehört der bloße Zeitverlust daher nicht zu den im Rahmen der Kostenfestsetzung gesondert zu berücksichtigenden Kosten (vgl. mit anderer Begründung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 380 Rn 10).
b) Erstattungsfähig ist aber die Zeitversäumnis der Partei selber. Gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, wobei gem. § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Richtigerweise hätte daher eine Entschädigung des Klägers wegen seiner Zeitversäumnis festgesetzt werden müssen.
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung einer Entschädigung für Zeitversäumnis mangels Notwendigkeit der Terminswahrnehmung ausscheide. Der Rechtspfleger hat insoweit verkannt, dass die Notwendigkeit der Terminswahrnehmung nicht nur dann gegeben ist, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hat. Von einer Notwendigkeit i.S.d. § 91 ZPO ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine Partei aus sonstigen Gründen sachdienlich ist, was regelmäßig bei der Teilnahme an Beweisaufnahmeterminen zu bejahen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 13 "Reisekosten"; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 91 Rn 63).
Soweit es die Höhe der festzusetzenden Entschädigung für die Zeitversäumnis der Partei betrifft, ist die Entschädigung jedoch gem. § 91 Abs. 1 S. 2 Hs., 2 i.V.m. § 20 JVEG auf einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR je Stunde beschränkt, weil weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist. Die Festsetzung eines Verdienstausfalls für den Kläger kommt mangels konkreten und glaubhaft gemachten Vortrags hierzu nicht in Betracht. Die Angaben sind im Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegt, wonach die Zeit für die Wahrnehmung des Termins einschließlich An- und Rückreise 11,5 Stunden betragen hat, war gem. § 19 Abs. 2 JVEG daher lediglich für einen Zeitraum von 10 Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von insgesamt 30 EUR festzusetzen.
c) Auch Reisekosten sind nur in Höhe eines Betrages von 185,00 EUR festsetzungsfähig.
Der Rechtspfleger hat zunächs...