Mit dem angefochtenen Beschluss hat das VG die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage der Gesamtsumme aller vom VG jeweils beschlossenen Einzelstreitwerte der insgesamt acht Klageverfahren, in denen es um die Heranziehung der Anlieger zu Erschließungsbeiträgen ging und die Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten worden ist. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird – wie in dem angefochtenen Beschluss – die Kürzung damit begründet, dass das Klageverfahren zusammen mit den parallel geführten Klageverfahren dieselbe Angelegenheit bilde, was dazu führe, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal in Ansatz zu bringen seien.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, die alle Verfahren erfasse, sei nicht anzunehmen, weil bei der Bearbeitung der verschiedenen Verfahren das Grundstück jedes einzelnen Klägers im Hinblick auf die konkrete örtliche Lage, die Zahlung von Vorausleistungen und die konkrete Betrachtung der Straßenqualität vor dem Grundstück habe in den Blick genommen werden müssen. Es fehle bei den einzelnen Verfahren an dem einheitlichen Zusammenhang, weil sie, die Beklagte, sich mit unterschiedlichen Einwendungen gegen die einzelnen Bescheide habe auseinandersetzen müssen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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