Die Einwendungen des Beklagten gegen den Ansatz der Kosten des Klägervertreters rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Festsetzung.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte den Kostenansatz allerdings nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt.

Unabhängig davon, ob die unstreitige Zahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages an die Klägerin auf eine Androhung der Zwangsvollstreckung hin erfolgt war, enthält die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung hinaus nicht ohne Weiteres die Aussage, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung außer Streit stellen zu wollen (BGH NJW 2009, 580 ff.).

Ein derartiger Erklärungsgehalt würde vielmehr das Vorliegen weiterer Umstände, welche geeignet wären, eine derartige Wertung zu tragen, erfordern. Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen; im vorliegenden Fall der Leistung auf einen vorläufig vollstreckbaren Titel noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ist von einem entsprechenden Erklärungswillen auch nicht auszugehen.

2. Der behauptete Interessenkonflikt aufgrund der Vertretung sowohl der Klägerin als auch des Drittwiderbeklagten stellt eine materiellrechtliche Einwendung gegen den Vergütungsanspruch des Klägervertreters dar, welche im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann, da ihre tatsächlichen Voraussetzungen streitig und entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ohne genauere Prüfung keineswegs eindeutiger Rechtsfragen festzustellen sind (std. Rspr., für viele BGH NJW 2007, 1213 ff.).

3. Die mit der Hauptsacheklage geltend gemachte und durch den Vergleich unstreitig mit abgegoltene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ist entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht in dem Hauptsachestreitwert entsprechender Höhe hälftig auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV anzurechnen.

Die Voraussetzungen für eine Anrechnung gem. § 15a Abs. 2 RVG liegen nicht vor:

a) Der Senat hält an der bereits mit Beschl. v. 17.11.2009 (13 W 134/09) bzw. v. 23.12.2009 (13 W 135/09) vertretenen Auffassung fest, dass § 15a RVG keine Gesetzesänderung, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der geltenden Rechtslage darstellt und daher auch auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen unbedingter Klageauftrag bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erteilt worden war (vgl. BGH, 12. Zivilsenat, AGS 2010, 54 ff. mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes).

b) Die auf Klägerseite vorgerichtlich unstreitig angefallene Geschäftsgebühr wurde weder durch auf den Vergleich erbrachte Zahlungen i.S.d. § 15a Abs. 2, 1. Alt. RVG erfüllt, noch durch den Vergleich selbst i.S.d. 2. Alt. der genannten Vorschrift tituliert oder i.S.d. 3. Alt. in demselben Verfahren wie die Verfahrensgebühr geltend gemacht.

Es kann dahinstehen, ob die Vergleichssumme von 35.000,00 EUR bereits, wie von Beklagtenseite vorgetragen, bezahlt wurde, obwohl die vergleichsweise vorgesehene Ratenzahlung noch bis August 2010 laufen würde. Auch im Fall vollständiger Leistung des Vergleichsbetrages könnte nicht festgestellt werden, inwieweit dieser Zahlung Erfüllungswirkung hinsichtlich der Geschäftsgebühr i.S.d. § 15a Abs. 2, 1. Alt. RVG zukommen könnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Abgeltungsklausel des Vergleiches nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten. Wie durch die Klägerin mit Recht eingewandt, bedeutet die Abgeltungsklausel in Höhe der die Vergleichssumme übersteigenden Forderungen vielmehr einen Verzicht der Klägerin.

Die Leistung des Beklagten auf den Vergleich kann auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der Formulierung des Vergleichs nicht zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (OLG Stuttgart AGS 2010, 25 f.).

Die nach § 15a Abs. 2, 1. Alt. RVG ausnahmsweise zulässige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Fall der Erfüllung lässt eine materiellrechtliche Einwendung zu, welche im Kostenfestsetzungsverfahren indessen nur geltend gemacht werden kann, wenn ihre Voraussetzungen unstreitig oder ohne weiteres feststellbar sind (std. Rspr., für viele BGH NJW 2007, 1213 ff.). Mangels Bezifferung eines auf die Geschäftsgebühr entfallenden Zahlungsbetrages ist dies vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 367 BGB, dass seine Leistung auf den geschlossenen Vergleich zunächst auf die im vorliegenden Verfahren als Nebenforderung geltend gemachte Geschäftsgebühr zu verrechnen wäre. Die Leistung des Beklagten auf den Prozessvergleich stellt keine unzureichende und nicht mit einer Leistungsbestimmung versehene Teilleistung auf die ursprünglich geltend gemachten Forderungen in diesem Sinne dar.

§ 15a Abs. 2, 1. Alt. RVG findet im Fall einer pauschalen Leistungs- und Abgeltungsvereinbarung daher keine Anwendung (e...

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