Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss stellte die Rechtspflegerin des LG die Kosten des Klägervertreters mit 4.380,39 EUR in ihre Kostenausgleichsberechnung ein. Gegen diesen Kostenansatz wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beanstandet den Kostenansatz für den Klägervertreter, da
1. aufgrund der gleichzeitigen Vertretung des Drittwiderbeklagten ein Interessenkonflikt bestanden habe, welcher zur Nichtigkeit beider Mandate führe, so dass ein Vergütungsanspruch des Klägervertreters bezüglich des gerichtlichen Verfahrens nicht entstanden sei;
2. die unstreitig angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr, geltend gemacht mit Antrag Nr. 4 der Klage, nach Auffassung des Beklagten durch den Prozessvergleich mit umfassender Abgeltungsklausel i.S.d. § 15a Abs. 2, 2. Alt. RVG tituliert worden und daher auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Verfahrens anzurechnen sei. Durch die Leistung des Vergleichsbetrages habe der Beklagte den vorgerichtlichen Geschäftsgebührenanspruch in Anwendung der Anrechnungsbestimmung der §§ 366, 367 BGB auch i.S.d. § 15a Abs. 2, 1. Alt. RVG erfüllt. Die Anrechnung hält der Beklagte darüber hinaus nach § 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG für geboten, da vorgerichtliche Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr vorliegend in demselben Verfahren geltend gemacht würden.
3. Der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Erstattungsbetrag sei aus diesen Gründen nur zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung bezahlt worden.
Die Klägerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie bestreitet einen Interessenkonflikt im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten.
Einer Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr steht nach ihrer Auffassung § 15a Abs. 1 RVG entgegen, da der Beklagte die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anrechnung nach § 15a Abs. 2, 1. bis 3. Alt. RVG nicht dargelegt und bewiesen habe.
Eine Leistung auf den Vergleich stelle keine Erfüllung i.d.S. dar, da die Abgeltungsklausel einen Teilverzicht beinhalte und die geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr daher allenfalls in Höhe eines nicht näher dargelegten Anteiles erfüllt sein könne. Im Übrigen sei Erfüllung als materiellrechtlicher Einwand aufgrund streitiger Voraussetzungen nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Darüber hinaus habe der Beklagte den festgesetzten Betrag bereits vorbehaltlos gezahlt und damit den Erstattungsanspruch der Klägerin anerkannt.
Die sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.