Zu Leitsatz 1
Folgende Werte lagen der Entscheidung zugrunde:
ursprüngliche Klageforderung |
12.196,56 EUR |
erweiterte Klageforderung |
13.266,43 EUR |
Widerklage |
4.253,84 EUR |
Angefallen ist nach Auffassung des Gerichts insgesamt folgende Vergütung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(aus dem Wert der erweiterten Klageforderung in 1 O 253/08: 13.266,43 EUR) |
735,80 EUR |
2. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(aus dem Wert der abgetrennten Widerklage im Verfahren 1 O 343/10: Wert: 4.253,84 EUR) |
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354,90 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 17.520,27 EUR) |
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727,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV – 1 O 253/08 |
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20,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV – 1 O 343/10 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.857,90 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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353,00 EUR |
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Gesamt |
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2.210,90 EUR |
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aufgrund der Trennung der Verfahren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Verfahren verlangt werden kann, da dem Anwalt insoweit ein Wahlrecht zusteht und die getrennte Abrechnung für ihn günstiger ist.
Hinsichtlich der Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) geht das Gericht dagegen davon aus, dass kein Wahlrecht bestehe, weil die Terminsgebühr nur im Verfahren vor der Trennung ausgelöst worden sei. Daher könne diese nur einmal aus dem Gesamtwert verlangt werden.
Die Postpauschale (Nr. 7002 VV) wiederum kann jeweils gesondert für die getrennten Verfahren verlangt werden.
Verteilt man die Kosten auf die einzelnen Verfahren, was für die Kostenerstattung erforderlich ist, dann können Verfahrensgebühr und Postentgeltpauschale jeweils konkret zugeordnet werden. Bei der Terminsgebühr ist das dagegen nicht möglich, da diese nur aus dem Gesamtwert vor Trennung entstanden ist.
Insoweit geht das Gericht davon aus, dass diese Gebühr nach den jeweiligen Anteilen am Gesamtwert zu verteilen ist.
Dass die Trennung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Klage noch nicht erweitert war, ist unerheblich, da durch die Erweiterung kein Gebührensprung ausgelöst worden ist.
Nach Streitwerten aufgeteilt ergibt dies:
727,20 EUR x 12.196,56 EUR |
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(bzw. 13.266,43 EUR)/16.450,40 EUR: |
539,16 EUR |
727,20 EUR x 4.253,84 EUR/16.450,40 EUR: |
188,04 EUR |
Gesamt |
727,20 EUR |
Die für die jeweiligen Verfahren zu berücksichtigenden Kosten sind danach wie folgt zu berechnen:
Verfahren 1 O 253/08
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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735,80 EUR |
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(Wert: 13.266,43 EUR) |
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2. |
anteilige 1,2-Terminsgebühr |
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539,16 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.294,96 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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246,04 EUR |
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Gesamt |
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1.541,00 EUR |
Verfahren 1 O 343/10
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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|
(Wert: 4.253,84 EUR ) |
|
354,90 EUR |
2. |
anteilige 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
188,04 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
562,94 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
106,96 EUR |
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Gesamt |
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669,90 EUR |
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Gesamt I. + II. |
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2.210,90 EUR |
Bei seiner Berechnung berücksichtigt das OLG allerdings nicht, dass aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens nur eine 0,8-Verfahrensgebühr angefallen sein dürfte, da nach der Abtrennung weder ein Termin stattgefunden hat noch Schriftsätze eingereicht worden sind.
Zu Leitsatz 2
Endlich einmal ein Gericht, das sich gegen die Unart wendet, in jeglichen Beschwerdeverfahren einen Wert festzusetzen.
In Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Streitwertes werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben. Eine Ausnahme gilt nur in Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG. Hier werden zwar Gebühren erhoben, jedoch Festgebühren, die sich nicht nach dem Wert richten. Daher ist eine Wertfestsetzung von Amts wegen unzulässig.
Zutreffend ist wohl, dass sich die Gebühren der beteiligten Anwälte nach dem Wert richten. Dieser Wert ist jedoch nicht von Amts wegen – und schon gar nicht nach § 63 GKG – festzusetzen, sondern nur auf Antrag nach § 33 RVG.
Der Gegenstandswert ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus dem GKG, sondern aus dem RVG, nämlich aus § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 RVG.
Norbert Schneider