Der Erinnerungsführer legte im Juli 2008 namens der drei Antragsteller Beschwerde gegen einen Beschluss des SG ein, durch den ihr Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt worden war. Die Ablehnung hatte das SG im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragsteller als polnische Staatsangehörige keine Leistungsberechtigte nach dem SGB II seien. In dem Beschwerdeverfahren vor dem LSG fand ein Erörterungstermin statt, der mit dem Abschluss eines von der Berichterstatterin angeregten Vergleichs endete. Im Rahmen des Erörterungstermins gewährte das LSG den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers als Rechtsanwalt.
Daraufhin beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Vergütung nach folgender Berechnung:
Verfahrensgebühr nach Nrn. 3204, 1008 VV |
644,80 EUR |
Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV |
200,00 EUR |
Einigungsgebühr nach Nr. 1007 VV |
250,00 EUR |
Dokumentenpauschale, 126 Fotokopien Nr. 7000 VV |
36,40 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV |
35,00 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Summe netto |
1.186,20 EUR |
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV |
225,38 EUR |
Fahrtkosten Nr. 7004 VV |
6,50 EUR |
Gesamtbetrag |
1.418,08 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 737,21 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr nach Nrn. 3501, 1008 VV |
208,00 EUR |
Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV |
100,00 EUR |
Einigungsgebühr nach Nr. 1007 VV |
250,00 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fahrtkosten Nr. 7004 VV |
6,50 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV |
35,00 EUR |
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV |
117,71 EUR |
Gesamtbetrag |
737,21 EUR |
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u.a. aus, dass die Verfahrensgebühr sich nach Nr. 3501 VV richte, da Nrn. 3200 ff. VV nur für bestimmte Beschwerden gälten. Die Beschwerde über die Zurückweisung der einstweiligen Anordnung sei dort nicht aufgeführt. Nach den Kriterien des § 14 RVG sei für die Verfahrensgebühr der Betrag von 130,00 EUR billig, wobei die Erhöhung nach Nr. 1008 VV in Höhe von 78,00 EUR wegen Mehraufwand bei zwei weiteren Auftraggebern hinzukäme. Hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV sei von einer leicht über dem Mittelwert liegenden Gebühr auszugehen. Die Einigungsgebühr könne antragsgemäß festgesetzt werden, da Nr. 1007 VV für alle Rechtsmittelverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens Anwendung finde. Die beantragte Dokumentenpauschale sei nicht festzusetzen. Der Rechtsanwalt müsse sein Ermessen ausüben und dürfe nicht kurzerhand die gesamte Akte ablichten lassen. Bei der Durchsicht der Kopien sei festgestellt worden, dass ab einer bestimmten Blattzahl die gesamte Akte fotokopiert worden sei, darunter auch viele nicht ausgefüllte Antragsformulare. Da das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, komme eine Erstattungspflicht nicht in Betracht.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer meint, unter Geltung der Gebührenrahmen der Nrn. 3501, 3515 VV sei es unbillig nur die Mittelgebühr bzw. die um 30 % erhöhte Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Das entspreche nicht annähernd dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Die Antragsteller hätten sich in einer schweren Notlage befunden, so dass der Ausgang des Verfahrens für sie beinahe von existenzieller Bedeutung gewesen sei. Bei einem Termin, der über zwei Stunden gedauert habe und sorgfältig vorbereitet worden sei, sei eine Terminsgebühr von nur 100,00 EUR völlig unangemessen. Es sei eine rechtlich äußerst schwierige Angelegenheit gewesen, in der er alle Besprechungen in polnischer Sprache geführt habe. Sowohl für die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr sei die Höchstgebühr anzusetzen. Zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit sei auch die Ablichtung der nicht ausgefüllten Antragsformulare erforderlich gewesen. Jedenfalls sei es unzulässig, wenn das Gericht Auslagen, die es nur teilweise für erforderlich halte, überhaupt nicht erstatte. Aus § 46 Abs. 1 RVG ergebe sich, dass dann wenigstens die für nötig befundenen Auslagen zu vergüten seien.
Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.