II. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr aus Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt; es hat kein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden, weil das FamG ohne mündliche Anhörung der Beteiligten die Sache abschließend entschieden hat.
Gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen aber auch diese Voraussetzungen nicht vor.
Zutreffend geht die Beschwerdeführerin zwar davon aus, dass aufgrund des durch Gesetz vom 4.7.2008 eingefügten § 50e Abs. 2 S. 1 FGG im vorliegenden Verfahren ein Termin zur Erörterung mit den Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben war, weil das Verfahren die Regelung des Umgangsrechts mit einem Kind betraf (vgl. zu dem wortgleich am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 155 FamFG: Heilmann, in: MüKo, ZPO, FamFG, Band 4, 2010, § 155 Rn 45; Meysen u.a., Das Familienverfahrensrecht – FamFG, 2009, S. 455). Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr aber nur für Verfahren, in denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Aus der Unterscheidung zwischen (mündlicher) Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV wird deutlich, dass das VV den Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneten Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine verstehen will, sondern die unterschiedlichen Termine voneinander abgrenzt. Das bedeutet aber, dass eine Ausweitung der eine Ausnahme regelnden Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auf andere kraft gesetzlicher Regelung durchzuführende Termine nicht zulässig ist.
Dafür spricht auch der Umstand, dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung nur insoweit geändert ist, als es um das Einverständnis der "Beteiligten" für das Absehen von einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung erweitert worden ist. Damit ist in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV die Terminologie des FamFG aufgenommen worden, wonach auch in einem Familienverfahren, welches sich bis zum 31.8.2009 nach der ZPO richtete, wie das jetzige Familienstreitverfahren, nur noch von Verfahrensbeteiligten und nicht mehr von Parteien gesprochen wird. Demgegenüber hat Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV den Begriff "mündliche Verhandlung" beibehalten (so im Ergebnis auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn 25 ff., der sich jedoch noch nicht mit § 50e FGG auseinander setzt).
III. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus dem Umstand, dass durch die Einführung des § 50e FGG bzw. den wortgleichen § 155 FamFG sich in einer Vielzahl von Familienverfahren die Frage der Anwendbarkeit der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auf Erörterungstermine stellen könnte.
Höchstrichterlich ist die Frage, ob Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Erörterungsterminen anzuwenden ist, noch nicht entschieden. Der V. Zivilsenat des BGH hat zwar zu § 35 der bis zum 30.6.2004 geltenden BRAGO und zu Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entschieden, dass dieser grundsätzlich auf Verfahren nach dem FGG nicht anwendbar sei, weil dort eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben sei (vgl. zuletzt BGH NJW 2006, 539 f. mit Hinweisen auf die frühere Rspr.). Die Entscheidungen stammen jedoch aus der Zeit vor Einführung des § 50e FGG, so dass der BGH damit nicht die Frage geklärt hat, ob das Gesagte auch für regelmäßig notwendige Erörterungstermine gilt.