RVG VV Nr. 3104;;FGG § 50e
Leitsatz
- Hat das Gericht in einem den Umgang von Großeltern mit ihrem Enkelkind betreffenden Verfahren ohne mündliche Anhörung der Beteiligten die Sache abschließend entschieden, ist keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3014 VV entstanden.
- Eine Ausweitung der eine Ausnahme regelnden Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auf andere kraft gesetzlicher Regelung durchzuführender Termine ist nicht zulässig.
OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2009 – 10 WF 358/09
1 Sachverhalt
Den Antragstellern war für ein am 11.8.2008 eingeleitetes Verfahren zur Regelung des Umganges mit ihrem Enkelkind durch Beschluss des FamG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt worden.
Nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten hat das FamG eine Umgangsregelung getroffen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Nach Abschluss des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt, darunter auch einer Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Die Kostenbeamtin hat die aus der Landeskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung antragsgemäß festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin beim AG Erinnerung eingelegt, soweit die Kostenbeamtin eine Terminsgebühr (269,90 EUR) festgesetzt hat, und die Rückforderung des vermeintlich überzahlten Betrages beantragt.
Daraufhin hat die Kostenbeamtin von der Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von 269,90 EUR zurückgefordert. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat der Abteilungsrichter des AG zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Das AG hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, sie habe Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, weil das RVG nicht zwischen Verhandlungs- und Erörterungstermin unterscheide.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
II. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr aus Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt; es hat kein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden, weil das FamG ohne mündliche Anhörung der Beteiligten die Sache abschließend entschieden hat.
Gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen aber auch diese Voraussetzungen nicht vor.
Zutreffend geht die Beschwerdeführerin zwar davon aus, dass aufgrund des durch Gesetz vom 4.7.2008 eingefügten § 50e Abs. 2 S. 1 FGG im vorliegenden Verfahren ein Termin zur Erörterung mit den Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben war, weil das Verfahren die Regelung des Umgangsrechts mit einem Kind betraf (vgl. zu dem wortgleich am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 155 FamFG: Heilmann, in: MüKo, ZPO, FamFG, Band 4, 2010, § 155 Rn 45; Meysen u.a., Das Familienverfahrensrecht – FamFG, 2009, S. 455). Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr aber nur für Verfahren, in denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Aus der Unterscheidung zwischen (mündlicher) Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV wird deutlich, dass das VV den Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneten Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine verstehen will, sondern die unterschiedlichen Termine voneinander abgrenzt. Das bedeutet aber, dass eine Ausweitung der eine Ausnahme regelnden Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auf andere kraft gesetzlicher Regelung durchzuführende Termine nicht zulässig ist.
Dafür spricht auch der Umstand, dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung nur insoweit geändert ist, als es um das Einverständnis der "Beteiligten" für das Absehen von einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung erweitert worden ist. Damit ist in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV die Terminologie des FamFG aufgenommen worden, wonach auch in einem Familienverfahren, welches sich bis zum 31.8.2009 nach der ZPO richtete, wie das jetzige Familienstreitverfahren, nur noch von Verfahrensbeteiligten und nicht mehr von Parteien gesprochen wird. Demgegenüber hat Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV den Begriff "...