Dem Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV zu. Es handelt sich um eine Rahmengebühr von 30,00 bis 400,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 215,00 EUR. Weiter kann eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV anfallen, die nach Anm. zu Nr. 6301 VV für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht. Es handelt sich um eine Rahmengebühr von 30,00 bis 400,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 215,00 EUR. Die Terminsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei der Anhörung des Betroffenen (§ 8 ThUG) oder bei einer eventuellen mündlichen Vernehmung des nach § 9 ThUG bestellten Sachverständigen.[7] In demselben Rechtszug kann die Terminsgebühr nur einmal entstehen.[8]

[7] Gerold/Schmidt, VV 6300-6303, Rn 5.
[8] Gerold/Schmidt, VV 6300-6303, Rn 5.

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