Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG.
Mit Antrag v. 26.6.2018 begehrte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beim AG den Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG. Ferner beantragte sie für dieses Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigen. Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Eine Nachreichung der Erklärung wurde mit dem Antrag in Aussicht gestellt. Eine solche erfolgte nicht.
Mit Beschl. v. 27.6.2018 wies das AG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück, dass der Antrag in dieser Form so nicht gestellt werden könne. Ein isoliertes Betretungsverbot komme nur in Betracht, wenn die Beteiligten – anders als vorliegend – keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29.6.2018 zugestellt.
Mit Beschl. v. 27.9.2018 wies das AG sodann das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurück. Die Entscheidung stützte das AG darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und verwies insoweit auf den Beschl. v. 27.6.2018. I.Ü. könne mangels Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch keine Kostenarmut der Antragstellerin geprüft werden. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 2.10.2018 zugestellt wurde, legte sie mit Schriftsatz v. 2.11.2018, beim AG eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein. Die Begründung wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Beschl. v. 19.11.2018 half das AG der sofortigen Beschwerde nicht ab, da mangels Begründung nicht ersichtlich sei, worauf die Beschwerde gestützt werden solle, und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
Im Rahmen der vom Senat eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss teilte die Antragstellerin mit, sie habe die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bereits nachgereicht. Sie ist der Ansicht, ihre Rechtsverfolgung habe Aussicht auf Erfolg, da auch das Betreten einer gemeinsamen Wohnung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GewSchG als Schutzmaßnahme angeordnet werden könne. Zudem sei über ihren Antrag auf Ausspruch eines Kontaktverbotes nicht entschieden worden.
Mit Verfügung v. 20.12.2018 wies der Senat darauf hin, dass entgegen den Angaben im Schriftsatz v. 19.12.2018 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst erforderlicher Belege nicht zur Akte gelangt sei und wies auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde mit Blick auf § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO hin.
Mit Schriftsatz v. 11.1.2019 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Oktober 2018 beim AG persönlich abgegeben habe. Dem Schriftsatz war selbst keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.