Der gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und begründet.
Die Urkundsbeamtin hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht die geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV) nicht als eine der Antragstellerin erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.
Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Vorliegend wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden und durch die Antragstellerin als Unterlegene hätte eine mündliche Verhandlung zulässigerweise beantragen können. Soweit die erkennende Kammer in früheren Erinnerungsverfahren anders entschieden hat, wird daran nicht mehr festgehalten.
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Beteiligten grds. statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Diese bloße Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung (neben einem Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel) ließ nach der Rechtslage vor dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die Geltendmachung und Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr zu, unabhängig davon, ob mündliche Verhandlung zulässigerweise (nur wenn Beschwer gegeben durch vorangegangenen Gerichtsbescheid und fristgerechter Antrag auf mündliche Verhandlung, vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 30.3.2015 – RO 9 K 15.50006) überhaupt beantragt werden konnte und wurde und unabhängig davon, ob Antrag auf Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt wurde.
Soll mit der durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Formulierung "… und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann …" vorgenommene Ergänzung im Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV eine gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck gebracht werden – auch im Sinne einer transparenteren und einfacheren Gestaltung der Kostenregelungen (vgl. BT-Drucks 17/11471, 1) –, die eine klare umsetzbare inhaltliche Veränderung gegenüber dem alten Rechtszustand herbeiführen soll, so kann diese nur darin gesehen werden, dass die fiktive Terminsgebühr nunmehr dann anfallen soll, wenn ein solcher Antrag auch zulässigerweise gestellt werden kann, insbesondere die erforderliche Beschwer vorliegt.
Der Gesetzgeber hat diese Absicht der Einschränkung der fiktiven Terminsgebühr in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11471, 275) entsprechend zum Ausdruck gebracht:
"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist."
Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll daher auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Verhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV gilt dabei nicht nur für die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (im Ergebnis ebenso: VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.11.2018 – A 12 K 16238/17; VG Würzburg, Beschl. v. 5.11.2018 – W 3 M 18.31764; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.7.2017 – 1 E 5687717).
Für das Entstehen einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV kommt es allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft und zulässig ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932, juris Rn 10), nicht dagegen ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV ist bereits vom Wortlaut her nicht auf Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, sondern bezieht sich allgemein auf § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO und damit zunächst auf alle Gerichtsbescheide. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zudem die Vermeidung von mündlichen Verhandlungen, die ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgen. Der Rechtsanwalt soll die Entscheidung, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (BayVGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932, juris Rn 11). Auch dies spricht dagegen, das Entstehen einer Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beschränken. Denn eine mündliche Verhandlung kann auch bei Entscheidungen nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO erzwungen werden.
Nach neuer Auffassung der Kammer war durch die Einfügung des Halbsatzes "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV nicht bezweckt, die Entstehung der Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beschränken. Vielmehr soll die fiktive Terminsgebühr nach dem ausdrücklichen Wortlaut in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV in allen Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, entstehen. Das sind im Verwaltungsprozess die Fäll...