1. Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des AG nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln.
  2. Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.3.2019 – 13 WF 47/19

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