2. Die Beschwerde erweist sich als zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet.
2.1 Die Beschwerde wurde nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß erhoben. Sie erfüllt darüber hinaus auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG, wonach der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigen muss.
2.2 Das VG hat den Gegenstandwert im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin im Ergebnis zutreffend mit 5.000,00 EUR bemessen (vgl. zum Nachfolgenden bereits die den Bevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschlüsse des Senats v. 11.3.2019 – 12 C 18.1823, 12 C 18.1824 [= AGS 2019, 186] u. 4.4.2019 – 12 C 19.674; dazu Mayer, FD-RVG 22019, 415145).
2.2.1 Ausgangspunkt der Gegenstandswertfestsetzung bildet § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG (vgl. zur Gegenstandswertfestsetzung in nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.5.2018 – 10 OA 194/18, BeckRS 2018, 10698 Rn 2; Laube, in: Hartmann/Touissant, KostR, 49. Aufl., 2019, § 52 GKG Rn 3). Nach letzterer Bestimmung richtet sich der Gegenstandswert in Verfahren, in denen die Kosten nach dem Gerichtskosten-gesetz erhoben werden, in entsprechender Anwendung der Wertvorschriften des Kostengesetzes, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Demgegenüber scheidet die Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für die Gegenstandswertbestimmung (vgl. zur gegenteiligen Auffassung VGH Kassel, Beschl. v. 5.6.2013 – 10 E 849/13, BeckRS 2013, 54876) aus. Zugleich ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts auch nicht auf § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG abzustellen.
2.2.2 Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist in der Folge – worauf die Bevollmächtigten der Klägerin zu Recht hinweisen – zunächst entgegen der Annahme des VG auf § 52 Abs. 1 GKG als Grundnorm abzustellen. Danach ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Beantragt hat die Klägerin im Klageverfahren vor dem VG München, den Bescheid des Integrationsamts vom 1.3.2019 aufzuheben und den Antrag des Beklagten auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuweisen. Demzufolge ist allein die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung der Klägerin Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, nicht hingegen der Bestand ihres Arbeitsverhältnisses selbst, über den ggfs. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren entschieden wird. Mittelbare Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung, wie sie sich im vorliegenden Fall aus der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung der Klägerin für den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses ergeben können, sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Toussaint, in: BeckOK-Kostenrecht, § 52 GKG Rn 9; ferner Laube, in: Hartmann/Touissant, KostR, 49. Aufl., 2019, § 52 GKG Rn 8: "Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben außer Betracht.", Rn 11: "Außer Betracht bleiben die Auswirkungen der Entscheidung auf andere Beteiligte oder andere Verfahren."). Dies gilt im vorliegenden Fall auch, soweit die Bevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem VG auf die drohende Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach SGB III verweisen. Insoweit erschließt sich dem Senat selbst ein mittelbarer Zusammenhang zum Klagegegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht.
Auch die Bezugnahme der Bevollmächtigten der Klägerin auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschl. v. 28.1.2019 – L 2 BA 18/18, BeckRS 2019, 9281), das bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG die "eigenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers" auch dann berücksichtigt wissen möchte, wenn diese sich "erst in Zukunft realisieren werden", führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die zitierte Entscheidung steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, wonach die wirtschaftlichen Interessen des Klägers nur im Rahmen des jeweiligen Streitgegenstands berücksichtigt werden können und mittelbare Auswirkungen der Streitentscheidung, sofern diese nicht ausdrücklich gesetzlich von der Streitwertbestimmung erfasst werden (wie z.B. in § 52 Abs. 3 S. 2 GKG), keine Berücksichtigung finden können, zumal dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in einem eigenen, arbeitsgerichtlichen Verfahren entschieden wird. Demgegenüber ergab sich in der landessozialgerichtlichen Entscheidung die aus der streitgegenständlichen Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses folgende Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unmittelbar aus dem Gesetz; sie war daher nicht mittelbare, sondern unmittelbare Folge der gerichtlichen Entscheidung.
Weiter kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, da...