Die zulässige Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die das Umgangsrecht betrifft 3.000,00 EUR. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert gem. § 41 FamGKG unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes, also von 1.500,00 EUR, auszugehen ist. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten.

Hier konnte das Verfahren nach Eingang der Antragsschrift und einer zweiseitigen Antragserwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Durchführung eines Anhörungstermins erledigt werden. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt, entgegen der Regel des § 41 S. 2 FamGKG von einem höheren Verfahrenswert als dem der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes von 3.000,00 EUR, also von 1.500,00 EUR, auszugehen. Sonstige Umstände, die insgesamt einen höheren Verfahrenswert rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Auch bezüglich des Vergleichswertes ist nicht der volle Wert des Hauptsacheverfahrens von 3.000,00 EUR festzusetzen. Zwar kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Beteiligten den Umgang in einer Vereinbarung nicht nur vorübergehend, sondern endgültig regeln und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich machen, für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von 3.000,00 EUR festgesetzt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.9.2010 – 7 WF 1194/10; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1684 Rn 485 m.w.N.). Eine solche endgültige Regelung des Umgangs enthält der hier vor dem Familiengericht geschlossene Vergleich aber gerade nicht. Denn geregelt worden sind die Umgangskontakte des Kindesvaters lediglich für die beiden Monate, die auf die Sitzung des Familiengerichts folgten, in der die Vereinbarung geschlossen wurde. Danach sollte beim Jugendamt ein Auswertungsgespräch stattfinden, um die weiteren Umgänge zu besprechen. Eine Umgangsregelung, die über diese zwei Monate hinausgeht, enthält die geschlossene Umgangsvereinbarung aber nicht. Dass die Gespräche beim Jugendamt dann möglicherweise zu einer endgültigen Einigung der Kindeseltern und der Entbehrlichkeit eines Hauptsacheverfahrens zum Umgang geführt haben, ist für die Festsetzung des Vergleichswertes des einstweiligen Anordnungsverfahrens unbeachtlich.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes gem. § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Gem. § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.

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