Beantragt die Antragstellerin die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind und beantragt der Antragsgegner im selben Verfahren, den Umgang des anderen Elternteils auszuschließen, sind die Werte der einzelnen Anträge nicht gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren, sondern es ist nur ein Verfahrenswert zugrunde zu legen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.2.2020 – 9 WF 101/20

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