Zwar hat das OLG im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Klägerin zu tragen seien; allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten die von ihm angemeldeten Kosten entstanden sind. In einem Verfahren der sofortigen Beschwerde über die Ablehnung eines Sachverständigen entsteht zwar gem. Nr. 3500 VV auch für den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eine 0,5-Verfahrensgebühr, sofern er im Beschwerdeverfahren beauftragt wird. Hierzu hatte die Beklagte allerdings nichts vorgetragen. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch zur Ausgangsinstanz. Erst mit dem Auftrag zum weiteren Tätigwerden wird die 0,5-Verfahrensgebühr für den Beschwerdegegner ausgelöst. Hierzu genügt es bereits, dass dem Anwalt des Beschwerdegegners der Auftrag erteilt wird, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Beschwerde der Gegenseite etwas zu veranlassen sei. Diesbezüglich war aber nichts von Beklagtenseite vorgetragen. Der Beklagte war vielmehr der Auffassung, durch die bloße Entgegennahme der Beschwerde sei bereits die 0,5-Verfahrensgebühr angefallen. Da eine weitere Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist, war somit der Beschwerde stattzugeben und der Festsetzungsantrag zurückzuweisen.

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