1. Soweit ersichtlich war das OLG Jena das einzige und damit auch das letzte OLG, das der Auffassung gewesen ist, dass für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Terminen vor dem AG nach den §§ 21, 22 IRG die Terminsgebühr Nr. 6102 VV (früher: Nr. 6101 VV) entsteht. Diese Bastion ist dann jetzt auch gefallen. M.E. allerdings mit einer schwachen Begründung. Die Begründung: "ganz vorherrschenden und überzeugend begründeten Auffassung" der anderen OLG, was soll das sein und warum? Da hätte man ja zumindest mal einen eigenen Gedanken zu Papier bringen können. Das Argument: Das machen alle so (falsch), wir daher auch, ist keins, zumindest kein Gutes. Warum diese Auffassung falsch ist, hat Volpert, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 6102 VV Rn 6 überzeugend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Die abweichenden Argumente der OLG findet man in den dazu vorliegenden Entscheidungen, wie z.B. OLG Bremen (RVGreport 2019, 104 = NStZ-RR 2018, 392 = JurBüro 2018, 631); OLG Frankfurt am Main (NStZ-RR 2021, 122); OLG Hamburg (Beschl. v. 16.2.2021 – Ausl 35/20); OLG Hamm (RVGreport 2017, 52); OLG Köln (AGS 2018, 176).

2. Der Hinweis des OLG: "Das Nichtentstehen der Terminsgebühr führt im Ergebnis auch zu keiner unbilligen Härte…." liegt m.E. neben der Sache. Denn was haben an der Stelle Billigkeitsüberlegungen zu suchen? Für die Frage des Entstehens einer Gebühr kommt es doch nicht auf die "Billigkeit" an. Zudem ist der Hinweis auf die §§ 51>, 42 RVG> nur ein Scheinargument und Augenwischerei. Wir wissen doch alle, wie restriktiv die Rspr. mit der Pauschgebühr umgeht. Und das bedeutet: Wenn der Beistand eine Pauschgebühr geltend macht, wird man ihm im Zweifel entgegenhalten: Die (niedrigen) Gebühren sind nicht unzumutbar, sie sind noch nicht niedrig genug.""

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2021, S. 217 - 218

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