1. Gesetzliche Grundlage
Die Einigungsgebühr entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV in der ab 1.1.2021 geltenden Gesetzesfassung für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigungsgebühr fällt nach Abs. 1 S. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV nicht an, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV mit einem Gebührensatz von 1,0 an. Vorliegend hatte die Klägerin die Festsetzung einer 1,0-Einigungsgebühr beantragt.
2. Abschluss eines Einigungsvertrages
Ob zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein – hier außergerichtlich geschlossener – Einigungsvertrag zustande gekommen ist, beurteilt sich nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht nach der Ansicht der beteiligten Parteien, sondern aufgrund der objektiven Entwicklung nach der Beurteilung des Gerichts bzw. eines gedachten verständigen Dritten.
Danach hatte hier die Klägerin zwar mit Vorlage eines Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass sie dem Beklagten zum Zwecke der schnellen Beendigung des Rechtsstreits ein Vergleichsangebot gemacht hatte. In der Zahlung des erwarteten Betrags liegt jedoch nach Auffassung des OLG Brandenburg keine Annahme dieses Vergleichsangebots. Zum einen habe der Beklagte auch die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Zinsen gezahlt, die nicht mehr Gegenstand des Vergleichsangebots der Klägerin gewesen sind. Zum zweiten habe der Beklagte die von der Klägerin erwartete Kostenübernahmeerklärung nicht abgegeben. Schließlich habe sich der Beklagte dem Abschluss eines Vergleichs ausdrücklich verweigert. Damit hatte die Klägerin den Abschuss eines die Einigungsgebühr auslösenden Vergleichsvertrages nicht glaubhaft gemacht.
Den Umstand, dass die Klägerin die noch ausstehende Forderung i.H.v. 132,60 EUR nicht weiterverfolgt hat, sondern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat dies das OLG Brandenburg als einseitigen Verzicht gewertet, der eine Einigungsgebühr nicht entstehen lasse.
3. Kosten des Rechtsstreits
Das OLG Brandenburg hat außerdem darauf hingewiesen, dass auch die für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs angefallene Einigungsgebühr zu den gem. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören kann. Hierzu bedürfe es einer Protokollierung des Vergleichs durch das Gericht nicht (s. BGH AGS 2007, 366 = RVGreport 2007, 275 [Hansens] = zfs 1007, 469 m. Anm. Hansens).